Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten
Urlaub. Wird dieser Urlaub bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Freizeit gewährt, muss er
ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung. Dabei
sind einige sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu
beachten.
Hintergrund
Geringfügig entlohnte Beschäftigte – sogenannte Minijobber
– haben denselben gesetzlichen Urlaubsanspruch wie andere
Arbeitnehmer. Bei einer Sechstagewoche stehen ihnen
mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr zu, was vier
Arbeitswochen entspricht. Tarifvertragliche oder
arbeitsvertragliche Regelungen können diesen Anspruch
erhöhen.
Zusätzlich gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Erhalten
Vollzeitbeschäftigte im Betrieb mehr Urlaubstage, steht
Minijobbern anteilig ebenfalls ein höherer Urlaubsanspruch
zu.
Für die Frage, ob ein Minijob vorliegt, ist entscheidend, dass
das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt die
Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Diese beträgt seit
dem 1. Januar 2026 monatlich 603 EUR bzw. jährlich 7.236
EUR. Laufende Urlaubstage erhöhen diesen Betrag nicht –
denn an Urlaubstagen wird die vereinbarte Vergütung für die
Freistellung gezahlt, kein zusätzliches Entgelt.
Ergebnis
Kann der noch offene Urlaub bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch genommen
werden, ist er als Einmalzahlung auszuzahlen. Diese
Urlaubsabgeltung wird beitragsrechtlich dem letzten
Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres
zugeordnet – auch wenn in diesem Monat kein laufendes
Arbeitsentgelt mehr gezahlt wurde.
Durch diese zusätzliche Zahlung kann die jährliche
Entgeltgrenze von 7.236 EUR überschritten werden. Das ist
jedoch unschädlich, wenn das Überschreiten gelegentlich und
nicht vorhersehbar war. Gesetzlich gilt dabei ein Zeitraum
von bis zu zwei Kalendermonaten als „gelegentlich“. Da eine
Urlaubsabgeltung definitionsgemäß nur dann entsteht, wenn
der Urlaub unvorhergesehen nicht mehr genommen werden
kann, ist dieses Kriterium in der Regel erfüllt – das
Überschreiten der Entgeltgrenze bleibt damit für den
Minijob-Status folgenlos.
Beispiel: Das Arbeitsverhältnis endet am 30. Juni 2026.
Wegen hoher Auftragslage konnte der verbleibende Urlaub
nicht genommen werden. Die offenen Urlaubstage werden
als Einmalzahlung vergütet und dem Abrechnungszeitraum
Juni 2026 zugeordnet. Wird die Urlaubsabgeltung erst nach
dem Jahreswechsel ausgezahlt, greift die sogenannte
Märzklausel: Eine Auszahlung in den Monaten Januar bis
März wird beitragsrechtlich noch dem letzten
Abrechnungszeitraum des Vorjahres zugerechnet. Erfolgt die
Auszahlung ab April, ist sie beitragsfrei und erhöht das
Vorjahresentgelt nicht.