Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die
umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung nicht in Anspruch
nehmen, wenn er seinen Gewinn freiwillig durch einen
Betriebsvermögensvergleich (vollständige Buchführung nach
§ 4 Abs. 1 EStG) ermittelt.
Hintergrund
Bei der Umsatzsteuer gibt es zwei Methoden der
Steuerabführung:
• Soll-Besteuerung (Regelfall): Die Umsatzsteuer wird
fällig, sobald die Rechnung gestellt wird –
unabhängig davon, ob der Kunde bereits bezahlt
hat.
• Ist-Besteuerung (Ausnahme): Die Umsatzsteuer wird
erst fällig, wenn das Geld tatsächlich eingegangen
ist.
Die Ist-Besteuerung verschafft einen Liquiditätsvorteil, da
keine Umsatzsteuer vorgestreckt werden muss, solange ein
Kunde noch nicht bezahlt hat.
Freiberufler – wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater –
können die Ist-Besteuerung grundsätzlich beantragen, da sie
nicht zur Buchführung verpflichtet sind und ihren Gewinn
vereinfacht per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz: EÜR,
also „Einnahmen minus Ausgaben“) ermitteln dürfen.
Im vorliegenden Fall führte eine Partnerschaft aus
Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern
freiwillig eine vollständige Buchführung mit Bilanz und
Jahresabschluss – ohne dazu verpflichtet zu sein – und
beantragte gleichzeitig die günstigere Ist-Besteuerung. Das
Finanzamt lehnte dies ab.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Ablehnung und begründete dies im
Wesentlichen mit zwei Punkten:
1. Zweck der Regelung: Die Ausnahmeregelung für
Freiberufler soll jene entlasten, die keine Buchführung
betreiben und ihren Gewinn per EÜR ermitteln. Sie sollen
nicht durch zusätzliche Aufzeichnungspflichten für die
Umsatzsteuer belastet werden. Wer hingegen ohnehin eine
vollständige Buchführung führt – ob freiwillig oder
verpflichtend –, benötigt diesen Schutz nicht.
2. Gleichbehandlung: Eine Steuerberatungs-GmbH ist
buchführungspflichtig und kann keine Ist-Besteuerung
beantragen. Es wäre nicht gerecht, einem freiwillig
buchführenden Steuerberater als Einzelperson einen Vorteil
zu gewähren, der der GmbH verwehrt bleibt – obwohl beide
in vergleichbarer Weise Bücher führen.