Während eines Sabbaticals (auch Sabbatjahr genannt) darf
der Arbeitgeber die Urlaubstage für die Freistellungsphase
anteilig kürzen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
hat entschieden, dass in dieser Zeit keine Arbeitspflicht
besteht und deshalb auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub
entsteht. Die Freistellungsphase wird bei der
Urlaubsberechnung mit null Arbeitstagen angesetzt.
Hintergrund
Ein Sabbatical ist eine befristete berufliche Auszeit, bei der
Arbeitnehmende über einen längeren Zeitraum Arbeitszeit
ansparen, um sich anschließend für eine bestimmte Zeit
vollständig von der Arbeit freistellen zu lassen – bei
gleichzeitiger Weiterzahlung eines reduzierten Gehalts.
Im vorliegenden Fall hatte eine Angestellte des Landes Berlin
im November 2019 mit ihrem Arbeitgeber ein Sabbatical
vereinbart. Die Vereinbarung sah vor, dass sie vom 1.
November 2019 bis zum 30. April 2022 zu 76,14 % einer
Vollzeitstelle arbeitet (Ansparphase), um anschließend vom 1.
Mai 2022 bis zum 30. September 2022 vollständig freigestellt
zu werden (Freistellungsphase). Während des gesamten
Zeitraums erhielt sie eine Vergütung entsprechend einer
Teilzeitstelle von 65,26 %.
Der Arbeitgeber kürzte den Jahresurlaub 2022 anteilig für die
fünf Monate der Freistellungsphase. Die Arbeitnehmerin war
der Ansicht, dass diese Kürzung rechtswidrig sei – schließlich
habe sie in der Ansparphase durch die erhöhte Arbeitszeit
Mehrarbeit geleistet, die nun durch die Freistellung
ausgeglichen werde. Eine Kürzung des Urlaubs sei daher nicht
gerechtfertigt. Sie klagte auf 14 weitere Urlaubstage für das
Jahr 2022.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage
ab und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.
Das Gericht stellte klar, dass es sich bei einem Sabbatical
rechtlich nicht um Mehrarbeit mit anschließendem
Freizeitausgleich handelt. Vielmehr vereinbaren Arbeitgeber
und Arbeitnehmende für die gesamte Dauer des Sabbaticals
ein Teilzeitarbeitsverhältnis. In der Ansparphase wird dabei
ein Zeitguthaben aufgebaut, indem mehr gearbeitet wird als
die vereinbarte Teilzeit erfordert. In der Freistellungsphase
wird dieses Guthaben durch die vollständige Freistellung
wieder verbraucht – bei gleichbleibender Teilzeitvergütung.
Da der Urlaubsanspruch davon abhängt, an wie vielen Tagen
im Jahr tatsächlich eine Arbeitspflicht besteht, wird er für
jeden Zeitabschnitt des Jahres getrennt berechnet. Die
Formel lautet:
Urlaubstage × Anzahl der Arbeitstage mit Arbeitspflicht ÷ 260
Arbeitstage (bei einer Fünf-Tage-Woche)
Für die Monate der Freistellungsphase besteht keine
Arbeitspflicht, weshalb diese Monate mit null Arbeitstagen in
die Berechnung einfließen. Das Gericht stützte sich dabei auf
die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und
des Europäischen Gerichtshofs, die denselben Grundsatz
bereits für vergleichbare Fälle wie Altersteilzeit im
Blockmodell oder unbezahlten Sonderurlaub angewendet
haben. Auch das Europarecht sieht vor, dass
Urlaubsansprüche grundsätzlich nur für Zeiträume entstehen,
in denen tatsächlich gearbeitet wird.
Das Gericht betonte außerdem, dass keine sachwidrige
Ungleichbehandlung vorliegt: Würde die Arbeitnehmerin
trotz fünfmonatiger Freistellung den vollen Jahresurlaub
erhalten, wäre sie gegenüber Beschäftigten, die das gesamte
Jahr durcharbeiten, ungerechtfertigt bessergestellt.