Das Finanzgericht Münster bestätigte, dass
Pensionsrückstellungen an Gesellschafter im Alter von 62 und
63 Jahren vollständig als verdeckte Gewinnausschüttung
(vGA) zu werten sind. Maßgeblich war, dass das
Höchstzusagealter von 60 Jahren überschritten und der
Erdienenszeitraum von zehn Jahren unterschritten war.
Hintergrund
Ein Ehepaar war zu je 50 % an einer GmbH beteiligt. Die
Gesellschafterversammlung beschloss, sowohl dem Ehemann
(Gesellschafter-Geschäftsführer), als auch dessen Ehefrau
(Mitarbeiterin) eine Pensionszusage zu erteilen. Zu diesem
Zeitpunkt waren die Gesellschafter bereits 62 und 63 Jahre
alt. Die GmbH verpflichtete sich, monatlich 2.500 EUR pro
Person einzuzahlen. Das Kapital sollte dann mit Vollendung
des 70. Lebensjahres ausgezahlt werden. Zum 31.12.2020
bildete die GmbH dafür Pensionsrückstellungen. Das
bedeutet: Sie berücksichtigte die Verpflichtung zur Zahlung
der Pension gewinnmindernd.
In einer Betriebsprüfung wurde diese Rückstellung jedoch als
verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) eingestuft. Der
Gewinn durfte also nicht gemindert werden. Ein
Einspruchsverfahren verlief erfolglos.
Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte,
dass das Finanzamt die Pensionszusagen zutreffend als vGA
eingestuft hat. Voraussetzungen für eine vGA sind:
• Es kommt bei der GmbH zu einer
Vermögensminderung oder verhinderten
Vermögensmehrung,
• die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
• sich auf die Höhe des Gewinns oder Verlusts
auswirkt und
• und in keinem Zusammenhang zu einer offenen
Ausschüttung steht.
Bei der Prüfung, ob eine Pensionszusage an beherrschende
Gesellschafter betrieblich veranlasst – und damit steuerlich
anzuerkennen – ist, stellte das FG auf die Erdienbarkeit ab.
Das heißt, dass die Person, die die Zusage bekommt, die
zugesagte Pension auch tatsächlich erwirtschaften kann.
Erforderlich sei, dass zwischen Zusage an den
beherrschenden Gesellschafter und der zugesagten
Altersgrenze mindestens 10 Jahre liegen. Der Gesellschafter
dürfe im Zeitpunkt der Zusage das 60. Lebensjahr nicht
überschritten haben.
Das FG bestätigte die vGA, da die Gesellschafter im Streitfall
bereits älter als 60 Jahre waren.