Zahlen Eltern Beiträge an den Förderverein der Schule ihres Kindes, können diese steuerlich als Schulgeld absetzbar sein – vorausgesetzt, das Geld fließt nachweislich in den normalen Schulbetrieb. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 3. Juni 2026 (Az. X R 27/23) klargestellt, dass es dabei nicht auf die formelle Bezeichnung der Zahlung ankommt, sondern auf ihren wirtschaftlichen Zweck.
Hintergrund
Ein Ehepaar hatte zwei Kinder, die eine staatlich anerkannte Privatschule (Ersatzschule) in freier Trägerschaft besuchten. Die Familie war Mitglied im Förderverein der Schule und zahlte im Jahr 2019 insgesamt 1.000 EUR an diesen Verein (vier Beiträge à 250 EUR). Der Förderverein leitete die gesammelten Elternbeiträge – insgesamt 25.710 EUR – zweckgebunden an den Schulträger weiter (29.465 EUR), der damit seinen Eigenanteil an den Schulbetriebskosten von insgesamt 58.359 EUR teilweise finanzierte.
Die Eltern machten die 1.000 EUR als Schulgeld im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung geltend. Das
Finanzamt lehnte den Abzug ab: Die Vereinssatzung erlaube
es dem Förderverein, Mittel auch für Zwecke zu verwenden,
die über den reinen Schulbetrieb hinausgehen – etwa für
Studienreisen, Schullandaufenthalte oder Arbeitsmaterialien.
Es sei daher nicht sichergestellt, dass die Beiträge
ausschließlich dem normalen Schulbetrieb zugutekämen.
Das Finanzgericht Münster gab den Klägern recht. Das
Finanzamt legte daraufhin Revision beim BFH ein.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision zurück: Die Beiträge sind als
Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG absetzbar – 30 % des
Schulgeldes, maximal 5.000 EUR jährlich. Ausgenommen
bleiben Kosten für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung.
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung einer Zahlung,
sondern ihr wirtschaftlicher Zweck. Ob Schulgeld direkt an
die Schule oder über einen Förderverein an den Schulträger
fließt, ist steuerlich unerheblich – solange das Geld
nachweislich dem normalen Schulbetrieb dient.
Dieser Nachweis kann auf zwei Wegen geführt werden: durch
eine entsprechende Regelung in der Vereinssatzung oder –
fehlt eine solche – durch einen Einzelfallnachweis, etwa eine
Bescheinigung des Fördervereins oder Schulträgers über die
tatsächliche Mittelverwendung. Im vorliegenden Fall wurde
dieser Nachweis erfolgreich durch eine Bescheinigung des
Fördervereins erbracht.