Wer eine energetische Sanierungsmaßnahme an einem Haus
durchführt, das ihm nur anteilig gehört, kann die
Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen
nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil geltend
machen – unabhängig davon, wer die Kosten tatsächlich
bezahlt hat.
Hintergrund
Der Kläger bewohnte mit seiner Familie ein Einfamilienhaus,
das ihm nach der Erbschaft von seinem Vater zu 1/4 gehörte.
Die restlichen Miteigentumsanteile gehörten der Mutter des
Klägers.
Nach dem Tod seines Vaters ließ der Kläger eine Mini-Kraft-
Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) in dem Objekt
einbauen. Die Kosten dafür zahlte er allein. Da es sich um
eine Maßnahme zur energetischen Sanierung handelte, kam
eine Steuerermäßigung für die Aufwendungen in Betracht (§
35c EStG). Die ausführende Firma erteilte dem Kläger hierfür
auch eine entsprechende Bescheinigung.
In seiner Steuererklärung machte der Kläger die
Steuerermäßigung für seine Aufwendungen geltend.
Angaben zum Miteigentum machte er hingegen nicht.
Das Finanzamt berücksichtigte dies zunächst wie erklärt.
Später änderte das Finanzamt den Bescheid jedoch: Die
Steuerermäßigung nach § 35c EStG wurde nicht mehr in
voller Höhe, sondern nur noch in Höhe des
Miteigentumsanteils (1/4) berücksichtigt.
Ein Einspruchsverfahren verlief erfolglos.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Klage unbegründet
war und das Finanzamt die Steuerermäßigung zutreffend nur
in Höhe des dem Kläger zustehenden Miteigentumsanteils
gewährt hat. Das Finanzamt durfte den Bescheid ändern, da
die Eigentumsverhältnisse erst später bekannt wurden.
Die Steuerermäßigung für energetische
Sanierungsmaßnahmen kommt grundsätzlich in Frage, wenn
Sanierungsobjekt und Maßnahme bestimmte Anforderungen
erfüllen. Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag
der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Sind mehrere Personen
Eigentümer, kann die Steuerbegünstigung für das
begünstigte Objekt insgesamt jedoch nur einmal in Anspruch
genommen werden.
Eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ist
nicht zu gewähren, wenn für die Maßnahme bereits eine
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) in
Anspruch genommen wird.
Daher ist es nach Auffassung des FG rechtmäßig, dass der
Kläger die von ihm getragenen Aufwendungen für den Einbau
der KWK-Anlage nur zu ¼ in Anspruch nehmen kann. Dabei
komme es nicht auf das Verhältnis der Wohnflächen, sondern
auf den Miteigentumsanteil an. Der verbleibende Teil der
Kosten könne auch nicht als Handwerkerleistungen
berücksichtigt werden.