Bereits ab 2023 gelten Änderungen beim Versorgungsfreibetrag, der Rentenbesteuerung, dem Altersentlastungsbetrag und bei der Abfindung einer Kleinbetragsrente.

Das ändert sich beim Versorgungsfreibetrag

Von Versorgungsbezügen bleibt ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR.

Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023.

Das ändert sich bei der Rentenbesteuerung

Ab dem Jahr 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 % und wird nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erstmals für die Kohorte 2058 100 % erreichen.

Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023.

Das ändert sich beim Altersentlastungsbetrag

Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils soll im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen werden. Mit der Anpassung soll ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 EUR anstatt bisher 38 EUR sinken.

Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023.

Das ändert sich bei Kleinbetragsrenten

Auch während der Auszahlungsphase wird die Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich sein, wenn die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder diesen Wert unterschreitet.

Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024.