Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Ostergeschenk mit einem Betrag von 20.000 EUR kein übliches Gelegenheitsgeschenk mehr ist und daher Schenkungsteuer anfällt.
Hintergrund Geld- und Sachgeschenke können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht vor, dass sogenannte „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nicht besteuert werden. Dazu zählen etwa Geschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten oder Feiertagen wie Ostern. Wann ein Geschenk noch als „üblich“ gilt, ist jedoch gesetzlich nicht genau festgelegt.
Im entschiedenen Fall erhielt ein heute 60-jähriger Mann von seinem Vater zu Ostern 2015 ein Geldgeschenk i. H. von 20.000 EUR. Der Vater hatte seinem Sohn über viele Jahre hinweg mehrfach hohe Geldbeträge zwischen 10.000 und 100.000 EUR geschenkt. Insgesamt beliefen sich die Schenkungen bis 2017 auf rund 610.000 EUR. Der für Kinder geltende steuerliche Freibetrag bei der Schenkungsteuer von 400.000 EUR innerhalb von zehn Jahren war damit überschritten.
In seiner Steuererklärung behandelte der Sohn mehrere dieser Zuwendungen als steuerfreie Gelegenheitsgeschenke. Das zuständige Finanzamt sah das Ostergeschenk jedoch nicht mehr als üblich an und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 1.400 EUR fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidung Das FG Rheinland-Pfalz stellte klar, dass der Begriff des üblichen Gelegenheitsgeschenks nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu beurteilen ist. Maßgeblich seien nicht die Vermögensverhältnisse von Schenker oder Beschenktem. Andernfalls könnten wohlhabende Familien deutlich höhere Beträge steuerfrei übertragen als weniger vermögende Haushalte. Das verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Nach Auffassung des Gerichts ist ein Geldgeschenk von 20.000 EUR zu Ostern bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr als üblich anzusehen und damit steuerpflichtig.
Revision zugelassen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Dort soll geklärt werden, welcher Maßstab für die Üblichkeit von Gelegenheitsgeschenken maßgeblich ist.