Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass in einem konkreten Fall keine Steuerhinterziehung vorlag, obwohl keine Einkommensteuererklärungen abgegeben wurden. Ausschlaggebend war, dass dem Finanzamt die wesentlichen Daten zur Besteuerung bereits elektronisch vorlagen.
Hintergrund
Die Kläger – ein Ehepaar – gaben ab einem bestimmten Jahr keine Einkommensteuererklärungen mehr ab. Durch die Aufnahme einer Angestelltentätigkeit der Ehefrau wechselten sie von der freiwilligen zur Pflichtveranlagung. Das heißt sie waren gesetzlich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Trotz Aufforderung des Finanzamts reichten sie keine Erklärungen ein. Das Finanzamt leitete daraufhin ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein.
Der Einspruch der Kläger blieb zunächst erfolglos.
Entscheidung
Das FG Münster gab den Klägern Recht: Es lag weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor.
Für eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige das Finanzamt pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen im Unklaren lässt und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Vorteile erlangt. Eine solche Tat fällt weg, wenn das Finanzamt die wesentlichen Informationen bereits kennt.
Im Streitfall lagen dem Finanzamt zum maßgeblichen Zeitpunkt die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Kläger vor. Daraus ergaben sich:
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die Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis,
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die Lohnsteuerklassen III (Ehemann) und V (Ehefrau).
Damit waren die entscheidenden Umstände für die Steuerfestsetzung bekannt. Die Nichtabgabe der Steuererklärung führte nicht dazu, dass das Finanzamt über wichtige Tatsachen im Unklaren blieb. Deshalb verneinte das Gericht sowohl eine Steuerhinterziehung als auch eine leichtfertige Steuerverkürzung.