In Umsetzung der als „DAC 7“ bezeichneten Richtlinie der EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung wird eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt wurden.

ACHTUNG: Das Gesetz ist in Planung, Verkündung noch offen.

Das ändert sich ab 1.1.2023

Die Meldeverpflichtung wird um einen automatischen Austausch von Informationen zu Anbietern ergänzt, die in anderen Mitgliedstaaten der EU steuerlich ansässig sind. Auf diese Weise sollen die wirtschaftlichen Aktivitäten der Anbieter auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent werden.

Hierzu soll ein neues Stammgesetz „Plattformen-Steuertransparenzgesetz“ (PStTG) geschaffen werden:

Das Stammgesetz umfasst

  • allgemeine Vorschriften, die den Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verfahrensvorschriften beinhalten (Abschn. 1, §§ 1 bis 11),
  • Regelungen über die Meldepflichten für Plattformbetreiber (Abschn. 2, §§ 12 bis 14),
  • Regelungen über die dabei anzuwendenden Sorgfaltspflichten (Abschn. 3, §§ 15 bis 20),
  • Bestimmungen über sonstige von den Plattformbetreibern zu beachtende Pflichten (Abschn. 4, §§ 21 bis 23),
  • Bußgeldvorschriften,
  • Regelungen über weitere Sanktionsmaßnahmen, die der Durchsetzung des Pflichtenkanons dienen (Abschn. 5, §§ 24 bis 26) und
  • Rechtsweg- und Anwendungsbestimmungen (Abschn. 6, §§ 27 bis 28).

Die Regelung in einem Stammgesetz bietet nach Ansicht des BMF die Möglichkeit, die Meldepflichten und den automatischen Informationsaustausch bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt auf Drittstaaten auszudehnen, wie dies insbesondere die OECD-Melderegeln erlauben.

Die neuen Regelungen sollen am 1.1.2023 in Kraft treten.