Arbeitgeber können für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse zahlen. Wichtig ist vor allem, dass der Zuschuss zusätzlich zum Gehalt erfolgt und nur tatsächliche Betreuungskosten ersetzt werden. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Mitarbeitende. Hintergrund Arbeitgeber dürfen Zuschüsse zur Kinderbetreuung steuerfrei zahlen. Auf diesen Zuschuss fallen keine Lohnsteuer und – bei Erfüllung der Voraussetzungen – auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die wichtigste Bedingung: Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Umwandlung eines Gehaltsteils in einen Kindergartenzuschuss ist nicht zulässig. Wird das Gehalt gekürzt und stattdessen ein Zuschuss gezahlt, ist dieser steuerpflichtig. Begünstigt sind Kosten für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder. In Bundesländern mit späten Sommerferien können Kindergartenzuschüsse häufig auch noch im August und ggf. bis zum Tag der Einschulung im September steuerfrei gezahlt werden. Begünstigte Einrichtungen Steuerfrei gefördert werden können unter anderem:
• betriebliche und außerbetriebliche Kindergärten,
• Schulkindergärten,
• Kindertagesstätten und Kinderkrippen,
• Tages- und Wochenmütter,
• Ganztagspflegestellen.
Voraussetzung ist, dass die Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung geeignet ist. Unterbringung umfasst auch Unterkunft und Verpflegung. Eine reine Betreuungsleistung ohne Unterbringung reicht nicht aus. Nicht steuerfrei sind insbesondere:
• Leistungen, die auch den Unterricht des Kindes finanzieren,
• Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung dienen, z.B. Fahrkosten zwischen Wohnung und Kindergarten (R 3.33 Abs. 2 LStR). Diese Zahlungen gelten als normaler Arbeitslohn und sind zu versteuern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten Mitarbeitende müssen dem Arbeitgeber die Kosten der Kinderbetreuung mindestens in Höhe des Zuschusses nachweisen, z.B. durch:
• Jahresbescheid über Kindergartenbeiträge,
• entsprechende Rechnungen. Der Arbeitgeber hat die Originalbelege zu den Lohnunterlagen zu nehmen und aufzubewahren. Ohne ausreichenden Nachweis ist der Zuschuss steuerpflichtig. Es gibt aktuell keine gesetzliche Höchstgrenze für den steuerfreien Kindergartenzuschuss.