Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Steuerbescheid nicht nachträglich geändert werden kann, wenn das Wahlrecht zur Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben nicht rechtzeitig ausgeübt wurde. Wer seine Altersvorsorgebeiträge steuerlich geltend machen will, muss dies innerhalb der Frist tun, in der der Steuerbescheid noch geändert werden kann.
Hintergrund
Der Kläger war in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und zahlte im Streitjahr Beiträge in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (z.B. Riester-Vertrag). Der Anbieter des Altersvorsorgevertrags übermittelte die Daten zu diesen Beiträgen elektronisch an die Finanzverwaltung.
Das Finanzamt berücksichtigte die Beiträge jedoch nicht als Sonderausgaben in der Steuerfestsetzung – und zwar deshalb, weil der Kläger sein Wahlrecht auf den entsprechenden Steuerabzug nicht rechtzeitig ausgeübt hatte.
Nachdem der Steuerbescheid bestandskräftig geworden war, reichte der Kläger eine berichtigte Steuererklärung ein, in der er die Altersvorsorgebeiträge ausdrücklich angab und deren Berücksichtigung als Sonderausgaben wählte. Das Finanzamt änderte den Bescheid daraufhin nur geringfügig zu Gunsten des Klägers.
Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine weitergehende Änderung des Steuerbescheids kommt nicht in
Betracht, da keine geeignete gesetzliche Korrekturvorschrift greift.
Steuerbescheide sind grundsätzlich bindend, sobald sie bestandskräftig sind. Eine nachträgliche Änderung ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig.
Die Abgabenordnung erlaubt eine Korrektur, wenn vom Anbieter an das Finanzamt übermittelte Daten unrichtig oder unvollständig waren und deshalb falsch im Bescheid berücksichtigt wurden.
Im Streitfall waren die übermittelten Daten jedoch korrekt – die Altersvorsorgebeiträge wurden ordnungsgemäß gemeldet. Das Problem lag darin, dass der Kläger sein Wahlrecht auf den Sonderausgabenabzug nicht rechtzeitig ausgeübt hatte.
Da keine weitere gesetzliche Korrekturmöglichkeit einschlägig war, bleibt der ursprüngliche Steuerbescheid unverändert bestehen.