Es ging um die Frage, ob Kosten für Operationen in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abziehbar sind. Das Finanzgericht (FG) Nürnberg verneinte dies, weil die Behandlung in einer normalen Klinik möglich und zumutbar gewesen wäre.
Hintergrund
Der Kläger war Arbeitnehmer, erhielt Krankengeld und machte in seiner Einkommensteuererklärung außergewöhnliche Belastungen geltend. Darunter fielen auch Kosten für operative Behandlungen in einer Privatklinik.
Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an, weil keine ausreichenden Nachweise für eine steuerliche Berücksichtigung vorlagen.
Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
Entscheidung
Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage ab.
Außergewöhnliche Belastungen liegen nur vor, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig höhere Aufwendungen entstehen als den meisten anderen Steuerpflichtigen in vergleichbarer Lage. Zwangsläufig sind Aufwendungen nur, wenn sie unvermeidbar, notwendig und der Höhe nach angemessen sind.
Im Streitfall konnte der Kläger nicht nachweisen, dass eine Behandlung in einem normalen, von der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Krankenhaus medizinisch unzumutbar gewesen wäre. Die Wahl der Privatklinik beruhte damit auf einer freiwilligen Entscheidung.
In der Folge sind die Kosten für die Behandlung in der Privatklinik sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.