Das Finanzgericht (FG) München hat entschieden, wem ein Steuererstattungsanspruch zusteht, wenn zusammenveranlagte Ehepaare sich getrennt haben. Entscheidend ist nur, für wen mit der Zahlung erkennbar die Steuer bezahlt werden sollte.
Hintergrund
Ein Ehepaar wurde für das Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Später trennten sich die Ehegatten.
Bei einer britischen Gesellschaft, an der der Ehemann beteiligt war, wurde nach einer Betriebsprüfung der Grundlagenbescheid geändert. Auf dieser Basis änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid des Ehepaars für das Streitjahr, woraus sich ein Guthaben ergab.
Das Finanzamt legte in einem Abrechnungsbescheid fest, dass dieser Erstattungsbetrag anteilig beiden Ehegatten zustehen solle.
Der Ehemann war damit nicht einverstanden und klagte dagegen, weil er den gesamten Erstattungsbetrag für sich beanspruchte.
Entscheidung
Das Finanzgericht München gab dem Kläger Recht.
Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten haften beide zwar als Gesamtschuldner für die Einkommensteuer. Für die Erstattung ist aber entscheidend, auf wessen Rechnung die Steuer gezahlt wurde, also wessen Steuerschuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden getilgt werden sollte. Nicht entscheidend ist, wer das Geld überwiesen hat oder aus wessen Vermögen die Zahlung stammt.
Im Streitfall betraf die nachträgliche Steuererstattung ausschließlich Zahlungen, die auf Rechnung des Klägers geleistet worden waren. Daher ist allein der Kläger erstattungsberechtigt.
Der Abrechnungsbescheid, der eine quotale Aufteilung zwischen den Ehegatten vorsah, ist rechtswidrig und verletzt die Rechte des Klägers. Das Finanzamt muss den gesamten Erstattungsbetrag dem Kläger zurechnen und den Bescheid entsprechend ändern.