Das Finanzgericht (FG) Hessen hat entschieden, dass bei einer fehlerhaften Kassenführung die Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlagen schätzen darf. Bei überwiegenden Bargeschäften gelten strenge Anforderungen an die Kassenaufzeichnungen. Im konkreten Fall hielt das Gericht einen pauschalen Zuschlag von 5 % auf die erklärten Umsätze für angemessen.
Hintergrund
Der Kläger betrieb in den betreffenden Jahren ein Restaurant der gehobenen Klasse.
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Kassenführung des Restaurants erhebliche Mängel aufwies und daher nicht als verlässlich anzusehen war. Die Bargeschäfte wurden nicht ausreichend und durchgängig dokumentiert.
Das Finanzamt hat deshalb zusätzliche Einnahmen geschätzt (sog. Hinzuschätzung). Grundlage war die amtliche Richtsatzsammlung – eine vom Bundesfinanzministerium herausgegebene Übersicht mit branchenüblichen Gewinnspannen. Das Finanzamt hat den dort genannten mittleren Rohgewinnaufschlagsatz für Gaststätten auf den erklärten Wareneinsatz an, um die vermuteten Einnahmen zu berechnen.
Der Einspruch des Klägers gegen die Hinzuschätzung blieb erfolglos; daraufhin erhob er Klage beim FG Hessen.
Entscheidung
Der Klage wurde stattgegeben. Das FG bestätigte zwar grundsätzlich, dass das Finanzamt bei mangelhafter Kassenführung schätzen darf, hielt die vom Finanzamt gewählte Methode jedoch für unverhältnismäßig. Die bloße Anwendung von Branchendurchschnittswerten aus der Richtsatzsammlung berücksichtigt nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls. Das Finanzgericht hielt einen pauschalen Aufschlag von 5 % auf
die erklärten Umsatzerlöse für angemessen – anstelle der deutlich höheren Schätzung des Finanzamts.
Die Finanzbehörde ist zur Schätzung verpflichtet, wenn die Besteuerungsgrundlagen wegen fehlerhafter oder unvollständiger Buchführung bzw. Kassenaufzeichnungen nicht verlässlich ermittelt werden können. Das betrifft insbesondere bargeldintensive Betriebe wie Restaurants.
Bei Bargeschäften ist insbesondere sicherzustellen, dass:
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die Kassenprogrammierung lückenlos dokumentiert wird und
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vollständige, fortlaufende Tagesendsummenbons (Z-Bons) bei elektronischen Kassen bzw. tägliche Zählprotokolle bei offenen Ladenkassen erstellt werden.
Fehlen diese wesentlichen Unterlagen oder bestehen Lücken, ist die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß. Eine Schätzung der Einnahmen ist dann regelmäßig zulässig.