Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer (Vorsteuer) für einen hochmotorisierten Luxussportwagen nicht abziehen, wenn dieser im Wesentlichen der repräsentativen Darstellung und privaten Nutzung dient. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg wertet solche Fahrzeuge als unangemessenen Repräsentationsaufwand, für den ein steuerliches Abzugsverbot gilt – dadurch entfällt auch der Vorsteuerabzug.
Hintergrund
Ein Unternehmer (Kläger) kaufte einen hochmotorisierten Luxussportwagen, ließ ihn auf sich zu und schloss anschließend einen Mietvertrag zur Vermietung des Fahrzeugs ab. Die Mehrwertsteuer (Vorsteuer), die beim Kauf sowie bei den laufenden Fahrzeugkosten angefallen war, machte er in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen gegenüber dem Finanzamt geltend.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung verweigerte das Finanzamt jedoch den Vorsteuerabzug. Die Begründung: Das Fahrzeug sei seiner Art nach ausschließlich zu Werbezwecken und als repräsentatives Prestigeobjekt angeschafft worden. Es handele sich damit um unangemessenen Repräsentationsaufwand, der steuerlich nicht abzugsfähig sei.
Ein Einspruch des Klägers gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.
Entscheidung
Das FG Berlin-Brandenburg hat der Klage nur teilweise stattgegeben und den Vorsteuerabzug für die Anschaffung des Luxussportwagens abgelehnt.
Grundsätzlich gilt: Wenn ein Aufwand im Einkommensteuerrecht nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf, ist auch die darauf entfallende Vorsteuer nicht erstattungsfähig.
Im Einkommensteuerrecht besteht ein solches Abzugsverbot insbesondere für sogenannte Repräsentationsaufwendungen – also Kosten, bei denen offensichtlich ist, dass sie die private Lebensführung berühren oder dazu dienen, Geschäftspartner zu unterhalten.
Dazu zählte das FG den hochmotorisierten Luxussportwagen – unabhängig davon, wie der Kläger das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat. Entscheidend ist nämlich nicht die konkrete Nutzung im Einzelfall, sondern die typische Eignung des Fahrzeugs.
Da der Erwerb des Luxussportwagens als Repräsentationsaufwand und somit ertragsteuerlich als nicht abzugsfähiger Aufwand eingestuft wird, ist die darauf entfallende Vorsteuer im Streitfall nicht abziehbar.