Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Fahrtkosten zur Wohnung einer pflegebedürftigen Person nicht automatisch als steuerlich begünstigte „außergewöhnliche Belastungen“ anerkannt werden. Entscheidend ist, ob die Fahrten wirklich unvermeidbar sind oder ob die Pflege auch durch Dritte, etwa einen Pflegedienst, übernommen werden könnte.
Hintergrund
Die Kläger waren als Pflegepersonen für ihre Mutter bzw. Schwiegermutter eingetragen. Die pflegebedürftige Person war im Streitjahr 92 Jahre alt, verwitwet und schwerbehindert. Es lag ein Grad der Behinderung von 100 vor, mit den Merkzeichen:

•      aG = außergewöhnliche Gehbehinderung
•        B = Notwendigkeit einer Begleitperson

Zusätzlich war für das Streitjahr ein Pflegegrad 3 festgestellt worden. Die (Schwieger-)Mutter verstarb später.
Die Kläger fuhren regelmäßig zur Wohnung der (Schwieger-)Mutter, um sich um sie zu kümmern. Die dabei entstandenen Fahrtkosten machten sie in ihren Einkommensteuererklärungen als sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ geltend.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Fahrtkosten ab. Ein Einspruch der Kläger blieb erfolglos. Daraufhin klagten sie vor dem FG Münster.

Entscheidung
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die geltend gemachten Fahrtkosten wurden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Außergewöhnliche Belastungen können die Einkommensteuer mindern, wenn Ausgaben im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen ungewöhnlich hoch und zwangsläufig sind – also aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeidbar. Zudem müssen sie notwendig und der Höhe nach angemessen sein.
Für pflegebedingte Aufwendungen existiert ein Pflege-Pauschbetrag (ohne Einzelnachweis), der sich nach dem Pflegegrad richtet:
Pflegegrad

Pauschbetrag
2                   600 €
3                1.100 €
4 oder 5     1.800 €

Die Kläger wollten darüber hinaus – also zusätzlich zum Pflegepauschbetrag – konkrete Fahrtkosten zur Wohnung der pflegebedürftigen (Schwieger-)Mutter als außergewöhnliche Belastungen abziehen.
Das Gericht lehnte dies ab, da solche Fahrten im familiären Alltag üblich und damit nicht außergewöhnlich seien. Zudem verneinte das Gericht die Zwangsläufigkeit: Es sei nicht moralisch verwerflich, statt selbst zu fahren einen Pflegedienst oder andere Dritte zu beauftragen. Insbesondere bei größerer Entfernung sei der Einsatz professioneller Hilfe zumutbar.
Die Fahrtkosten beruhen damit auf einer eigenen Entscheidung der Angehörigen und sind somit vermeidbar gewesen.