Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht als abgeschlossene Erstausbildung gilt. Damit bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen, auch wenn das Kind danach in Vollzeit arbeitet. Ausschlaggebend ist die kurze Dauer der Ausbildung von weniger als einem Jahr.
Hintergrund
Ein Vater bezog Kindergeld für seine Tochter. Nach dem Abitur absolvierte sie einen Bundesfreiwilligendienst. Dann begann sie eine dreijährige Ausbildung zur operationstechnischen Assistentin, brach diese jedoch in der Probezeit ab.
Daraufhin schloss sie eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin ab und arbeitete anschließend befristet in Vollzeit in diesem Beruf.
Die Familienkasse stellte daraufhin die Kindergeldzahlungen ein, da sie der Ansicht war, die Tochter habe ihre Erstausbildung abgeschlossen und gehe einer vollen Erwerbstätigkeit nach.
Der Vater war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden.
Entscheidung
Der BFH gab dem Vater Recht: Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt nicht als abgeschlossene Erstausbildung im Sinne des Steuerrechts.
Grundsätzlich wird Kindergeld für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren gewährt, solange sie sich in Ausbildung befinden. Nach Abschluss einer Erstausbildung entfällt der Anspruch jedoch, wenn das Kind mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
Da die Rettungssanitäter-Ausbildung in Vollzeit nur etwa drei Monate dauert, gilt sie als Kurzausbildung unter einem Jahr und „verbraucht“ die Erstausbildung damit nicht.
Der Kindergeldanspruch bleibt daher trotz anschließender Vollzeitbeschäftigung bestehen.