Wird im Zuge einer Scheidung Immobilienvermögen von einem Ehepartner auf den anderen übertragen und dafür auf einen finanziellen Zugewinnausgleich verzichtet, kann dies als steuerlich relevantes Verkaufsgeschäft gelten. Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass eine solche Übertragung grundsätzlich zu „privaten Veräußerungsgeschäften“ nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) führt.

Hintergrund
Ein Ehepaar lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hatte gemeinsam mehrere Eigentumswohnungen erworben, jeweils zur Hälfte im gemeinschaftlichen Eigentum.
Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens durch die Ehefrau einigten sich beide auf folgende Regelung: Der Ehemann überträgt seine hälftigen Miteigentumsanteile an den Immobilien auf die Ehefrau, die im Gegenzug die auf den Immobilien lastenden Kredite und Belastungen sowie die Notarkosten übernimmt. Zudem verzichteten beide Seiten auf weitere Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich, sodass keine zusätzliche Geldzahlung mehr erfolgen sollte.
Der Ehemann behandelte diese Übertragung in seiner Einkommensteuererklärung als privates Veräußerungsgeschäft und erklärte entsprechende sonstige Einkünfte. Das Finanzamt widersprach dieser Einschätzung im Rahmen einer Außenprüfung: Da die Ehefrau keinen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich in Geld gehabt habe, liege kein entgeltliches Veräußerungsgeschäft, sondern ein familienrechtlicher Ausgleich ohne steuerliche Konsequenzen vor.
Der Einspruch des Ehemannes blieb erfolglos, woraufhin er Klage vor dem (FG) Münster erhob.

Entscheidung
Das (FG) Münster hat die Klage abgewiesen und ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft bejaht. Nach dem EStG zählen Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken und Eigentumswohnungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist zu den sonstigen Einkünften. Entscheidend ist dabei, ob eine entgeltliche Übertragung vorliegt.
Im vorliegenden Fall übertrug der Ehemann im Rahmen der Scheidung seine Miteigentumsanteile an Immobilien auf seine Ehefrau. Die Ehefrau leistete hierfür mehrere Gegenleistungen: Sie

•   verzichtete auf ihre Zugewinnausgleichsforderung,
•   übernahm die auf den Immobilien lastenden Darlehensverbindlichkeiten und
•   trug die Kosten der notariellen Beurkundung.

Das Gericht wertete diese Gegenleistungen in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich wie einen Kaufpreis, da die Ehefrau anstelle eines Geldbetrags Immobilienvermögen erhielt und zusätzlich Schulden übernahm.
Da die Übertragung innerhalb der Zehn-Jahres-Frist erfolgte, erzielte der Ehemann einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Der Vorgang ist damit nicht als bloß interne familienrechtliche Vermögensverschiebung zu behandeln, sondern steuerlich einem Verkauf gleichgestellt.