Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abziehbar sind, wenn sie besonders und zeitnah aufgezeichnet werden. Fehlt diese gesonderte Dokumentation, entfällt der Kostenabzug vollständig – auch bei Freiberuflern mit Einnahmen-Überschussrechnung.
Hintergrund
Ein selbständiger Steuerpflichtiger nutzte in seinem Eigenheim ein Dachgeschoss als häusliches Arbeitszimmer und zusätzlich eine Bibliothek im Erdgeschoss.
Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur anteilig in Höhe des Wohnflächenverhältnisses an.
Einspruch und Klage blieben erfolglos, sodass der BFH über den Fall zu entscheiden hatte.
Entscheidung
Der BFH wies die Klage ab. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil die besondere Aufzeichnungspflicht aus § 4 Abs. 7 EStG verletzt war.
Für die Abziehbarkeit gilt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

einzeln,

getrennt von anderen Betriebsausgaben und

zeitnah
aufgezeichnet werden müssen.
Ausreichend ist z.B.:

ein besonderes Konto in der Buchführung,

eine eigene Spalte in den Ausgabenaufzeichnungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung oder

ein gesondertes schriftliches oder digitales Dokument, in dem alle Arbeitszimmerkosten vollständig erfasst werden.
Diese Pflicht gilt auch für Freiberufler mit Einnahmen-Überschussrechnung und selbst bei geringfügigen Beträgen.
Im entschiedenen Fall fehlte eine solche zeitnahe und gesonderte Erfassung. Deshalb durften die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich nicht berücksichtigt werden.