Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt klar, dass Erbschaftsteuer in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen herabgesetzt oder auf 0 EUR festgesetzt werden kann. Dies kommt nur in Betracht, wenn der Erbe trotz des Erbes tatsächlich nicht bereichert ist und ihn daran kein eigenes Verschulden trifft.
Hintergrund
Der Kläger war aufgrund eines handschriftlichen Testaments eines entfernten Verwandten als Miterbe eingesetzt worden. In Unkenntnis dieses Testaments erteilte das Amtsgericht den gesetzlichen Erbinnen einen Erbschein. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit wurde dieser Erbschein für unwirksam erklärt und der Kläger damit zum Miterben. In der Zwischenzeit hatten die gesetzlichen Erbinnen das Erbe allerdings verbraucht.
Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob Erbschaftsteuer festzusetzen sei. Das Finanzgericht hielt die Festsetzung zwar dem Grunde nach für rechtmäßig, nahm jedoch an, dass das Finanzamt die Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen auf 0 EUR festsetzen müsse.
Entscheidung
Der BFH bestätigt, dass eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich ist. Bestimmte Vermögenswerte können dabei unberücksichtigt bleiben, wenn die Steuererhebung im Einzelfall unbillig, also ungerecht erscheint.
Bei der Erbschaftsteuer gelten jedoch besonders strenge Anforderungen:

Eine abweichende Festsetzung ist nur ausnahmsweise zulässig.

Sie setzt voraus, dass der Erbe aus dem Erbe tatsächlich keine Bereicherung erfährt.

Der Erbe darf daran kein eigenes Verschulden tragen.
Die Klage war dem Grunde nach erfolgreich; im weiteren Verfahren muss das Finanzgericht nun umfassend prüfen, ob der Kläger trotz des Erbes wirtschaftlich nicht bereichert ist und ob die Voraussetzungen für eine Billigkeitsmaßnahme im konkreten Fall vorliegen.