Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, wie die Abschreibung (AfA) für Immobilien zu berechnen ist, wenn eine Personengesellschaft ihre gewerbliche Prägung verliert und die Immobilien ins Privatvermögen überführt werden. Maßgeblich ist, welcher Wert bei der Betriebsaufgabe steuerlich angesetzt wurde. Die Entscheidung klärt, wie die AfA-Bemessungsgrundlage in solchen Fällen zu bestimmen ist.

Hintergrund

Eine Personengesellschaft vermietete Immobilien und erzielte damit zunächst gewerbliche Einkünfte. Zu Beginn des Streitjahres entfiel die gewerbliche Prägung, sodass die Gesellschaft nun als vermögensverwaltend galt. Die Immobilien wurden dadurch ins Privatvermögen überführt.
Bei der Betriebsaufgabe wurde zunächst angenommen, dass die Immobilien weniger wert sind als in den Büchern stand. Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt jedoch höhere Werte an und stellte einen Betriebsaufgabegewinn fest. Gleichzeitig wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung herabgesetzt, weil die Abschreibungen (AfA) nun von einer höheren Bemessungsgrundlage berechnet wurden.

Die Klägerin legte Einspruch ein. Das Finanzamt setzte daraufhin den Betriebsaufgabegewinn auf null Euro herab. Die Vorinstanz bestätigte diese Entscheidung teilweise.

Entscheidung

Der BFH hat die Revision zurückgewiesen und bestätigt, dass die AfA für Immobilien, die nach Wegfall der gewerblichen Prägung ins Privatvermögen überführt werden, grundsätzlich nach dem Wert zu berechnen sind, der bei der Betriebsaufgabe steuerlich angesetzt wurde.
Normalerweise richtet sich die AfA nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wird ein Gebäude jedoch aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen überführt und weiterhin vermietet, gilt dieser Grundsatz nicht direkt. Die Überführung ist kein Verkauf, sondern ein sogenannter „anschaffungsähnlicher Vorgang“.
Das bedeutet: Der bei der Betriebsaufgabe steuerlich erfasste Wert (gemeiner Wert) wird wie Anschaffungskosten behandelt und dient als Grundlage für die AfA. Voraussetzung ist, dass dieser Wert tatsächlich bei der Betriebsaufgabe steuerlich berücksichtigt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Wert nicht korrekt war – solange er steuerlich berücksichtigt wurde.

Wurde kein Wert angesetzt oder die Betriebsaufgabe nicht steuerlich erfasst, bleiben die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgeblich für die AfA.