Änderung der Handhabung der steuerlichen Privatnutzungsanteile bei allen Fahrschulwagen

Alter Stand: der letzte Leiter der Betriebsprüfung des Finanzamtes NF hat die Auffassung vertreten, dass der PKW mit dem höchsten Bruttolistenpreis den Privatanteil bestimmt; weitere Fahrschulwagen wurden zu 100% als betrieblich akzeptiert.

Neue Auffassung (die in anderen Branchen schon vorher Verwaltungsauffassung war): alle Fahrschulwagen müssen einen Privatanteil bekommen. Entweder wird ein Fahrtenbuch geführt oder die pauschale 1%-Regelung muss Anwendung finden. Bei hohem betrieblichen Nutzungsanteil ist das Fahrtenbuch wesentlich günstiger, sodass man sich den Aufwand überlegen sollte.

Laut Fahrlehrerverband Niedersachsen gilt folgende Vereinfachung beim Führen des Fahrtenbuchs:

Für Fahrlehrer ist es ausreichend, in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten Geschäftspartner „Fahrschulfahrten” o. Ä. (Leerfahrten/Fahrschüler abholen) anzugeben.

Mittlerweile dürfen Fahrtenbücher auch mit elektronischer Unterstützung geführt werden. Wer elektronische Fahrtenbücher nutzt muss sicherstellen, dass nachträgliche Änderungen an den eingegebenen Daten ausgeschlossen sind. Zumindest müssen Änderungen in der elektronischen Datei offengelegt werden. Wird beispielsweise eine Exceldatei als elektronisches Fahrtenbuch benutzt, gibt es hierfür keine Anerkennung, da diese Datei unproblematisch abgeändert werden kann.

Es gelten strenge Maßstäbe für elektronische Fahrtenbücher. Der Steuerpflichtige trägt im Streitfall die Beweislast, dass die Version des elektronischen Fahrtenbuchs keine Änderungen an den Daten zulässt bzw. diese Änderungen kenntlich macht. Es muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass die Daten des elektronischen Fahrtenbuchs bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für ein Fahrtenbuch unveränderlich aufbewahrt und ggf. wieder unverändert lesbar gemacht werden können. Auch die Änderungshistorie darf nicht nachträglich veränderbar sein.