Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige beim Finanzamt haben, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der Schutz des Anzeigenden überwiegen. Auch wenn die Anzeige personenbezogene Daten enthält, kann das Auskunftsrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingeschränkt sein.
Hintergrund Eine Personengesellschaft betrieb ein Restaurant. Nach einer anonymen Anzeige führte das Finanzamt eine sogenannte Kassen-Nachschau durch. Dabei wurden keine steuerlichen Verstöße festgestellt und es gab keine Nachforderungen. Die Gesellschaft wollte daraufhin wissen, was genau in der anonymen Anzeige stand, und beantragte Einsicht in die Unterlagen beim Finanzamt. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Auch nach weiteren Anträgen und Einsprüchen blieb das Finanzamt bei seiner Ablehnung. Die Gesellschaft berief sich auf das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 DSGVO. Sie wollte insbesondere wissen, ob und welche Informationen über sie in der Anzeige enthalten waren.
Entscheidung Der BFH wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts besteht kein Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Finanzamts und der Schutz der Identität des Anzeigenden schwerer wiegen als das Informationsinteresse des Betroffenen.
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Dazu zählen auch Angaben in einer Anzeige, die auf den Steuerpflichtigen hinweisen. Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger nach Art. 15 DSGVO Auskunft über solche Daten verlangen.
Das Auskunftsrecht ist jedoch nicht grenzenlos. Die Finanzbehörde muss abwägen, ob das Interesse des Steuerpflichtigen an der Information schwerer wiegt als das Interesse an Geheimhaltung und Identitätsschutz des Anzeigenden.
Im entschiedenen Fall hat das Finanzamt nachvollziehbar dargelegt, dass der Schutz des Anzeigenden und das behördliche Interesse an Vertraulichkeit überwiegen. Die Klägerin war bereits mehrfach Ziel anonymer Anzeigen, sodass ein berechtigtes Interesse an Identitätsschutz bestand.