Künftig kann man im Rahmen der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG einen höheren Anteil der Investitionskosten geltend machen.
Das ändert sich
Die Sonderabschreibung beträgt derzeit bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 40 % der Investitionskosten abgeschrieben werden.
Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023.