Achtung: Neuregelung zur betriebliche Altersvorsorge 2022
Wer über eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) im Rahmen einer Entgeltumwandlung verfügt, hat ab dem kommenden Jahr ein gesetzliches Anrecht auf einen Zuschuss vom Arbeitgeber – unabhängig davon, wann er den Vertrag abgeschlossen hat. Bislang galt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss nur für Neuverträge, künftig müssen auch Bestandsverträge unterstützt werden.
Ab dem 1. Januar 2022 tritt die nächste Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft. Demnach sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen Zuschuss von 15 Prozent zu jeder bAV zu zahlen – wenn diese in Form einer Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds erfolgt. Voraussetzung für den Zuschuss ist zudem, dass Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einsparen, wenn Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttolohns in bAV-Beiträge umwandeln. Bislang galt die Regelung nur für neue Verträge ab dem Stichtag 1. Januar 2019. Nun wird der Zuschuss auch für ältere Entgeltumwandlungsvereinbarungen verpflichtend – womit mehr Arbeitnehmer ein Anrecht auf einen Zuschuss erhalten. Mit der neuen Regelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die bAV weiter zu stärken und die Leistung zu erhöhen.
Allerdings stehen viele Arbeitgeber mit der neuen Regelung vor einer komplexen Herausforderung. Gerade Unternehmen, die in der Vergangenheit mehrere Anbieter zugelassen bzw. den Mitarbeitern die Produkt- und Anbieterauswahl überlassen haben, müssen sich auf die gesonderte Prüfung jedes einzelnen Vertrags einstellen.
Berechnung pauschal oder “spitz”?
Eine weitere Frage betrifft die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses. Dieser kann pauschal 15 Prozent des umgewandelten bAV-Beitrags betragen – oder aber “spitz” erfolgen, also in Höhe der tatsächlichen Einsparungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Bei einer spitzen Berechnung fällt der Verwaltungsaufwand allerdings deutlich höher aus, da der Arbeitgeber die Bezugswerte monatlich abgleichen muss: Verändern sich Gehälter, muss auch der Zuschuss angepasst werden.
Arbeitgeber sollten sich generell fragen, in welcher Höhe sie einen Zuschuss zahlen wollen. Bei einem Großteil der Gehälter – nämlich bei denen, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung liegen – spart der Arbeitgeber im Fall einer Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 19 Prozent ein.
Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nun tun?
Die nächste Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) ist für alle Arbeitgeber verpflichtend – Arbeitnehmer müssen also nicht selbst aktiv werden. Sofern sie aber noch keine Information über die neuen Regelungen von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, sollten sie ihn bzw. die Personalabteilung auf mögliche Änderungen in ihren Bestandsverträgen ansprechen.
Arbeitgeber wiederum haben nun zahlreiche Fragestellungen zu klären, wobei tarifvertragliche Regelungen die Komplexität zusätzlich erhöhen können. Die Beschäftigung mit dem Thema sowie dessen Umsetzung erfordern Zeit und Fachwissen. Unternehmen sind deshalb gut beraten, sich professionelle Unterstützung zu sichern – und können so sicherstellen, dass die Lösungen rechtssicher sind und die Vorgaben des BRSG fristgemäß umgesetzt werden.
Ein Beispiel für den bAV-Arbeitgeberzuschuss:
Antonia H. verdient monatlich 3.000 Euro brutto und wandelte bisher 100 Euro ihres Bruttogehalts um.
Antonia liegt mit ihrem Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze (Renten- und Krankenversicherung). Damit ermöglicht sie ihrem Arbeitgeber eine Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge von etwa 19 Prozent (hier 19 Euro).
Ab dem 01.01.2022 ist ihr Arbeitgeber jedoch verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent (hier 15 Euro) des Entgeltumwandlungsbetrags beizutragen, da er Sozialversicherungsbeiträge einspart. Es werden so 115 Euro an die Direktversicherung weitergeleitet und die Ersparnis des Arbeitgebers liegt jetzt bei 4 Euro (19 Euro Ersparnis abzüglich der 15 Euro Pflichtzuschuss). Die 115 Euro sind bei der Einzahlung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuerfrei.