Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einem selbständig Tätigen die Fahrten zwischen Wohnung und Büro grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt insbesondere, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört, überwiegend betrieblich genutzt wird und die Privatnutzung nach der sogenannten 1 %-Regelung versteuert wird. Entscheidend ist dabei der Begriff der „Betriebsstätte“, nicht der der „ersten Tätigkeitsstätte“.
Hintergrund
Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Vermittler tätig. Er erzielte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb und beschäftigte mehrere Angestellte, die in seinem Büro arbeiteten.
Der Kläger führte für ein Fahrzeug, welches sich im Betriebsvermögen befand, kein Fahrtenbuch. Die private Nutzung des Fahrzeugs wurde daher nach der 1 %-Regelung versteuert. Das bedeutet: Der private Nutzungsanteil wird pauschal anhand eines Prozentsatzes des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs angesetzt, ohne genaue Aufteilung der Fahrten.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die erklärten Betriebsausgaben für den Pkw. Konkret ging es um die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro des Unternehmers, die er nach der 0,03 %-Methode (0,03 % des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer) berechnet hatte.
Diese Kosten hat das Finanzamt nicht als betriebliche Ausgaben akzeptiert. Grundlage dafür ist eine gesetzliche Regelung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG), nach der solche Fahrten nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat die Klage abgewiesen.
Die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Büro nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist rechtlich in Ordnung.
Grundsätzlich dürfen die Kosten für die Fahrten eines Selbständigen zwischen seiner Wohnung und seinem festen Büro den Gewinn nicht oder nur sehr eingeschränkt mindern.
Wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
• Das Auto wird zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutzt und
• die private Nutzung des Autos wird pauschal nach der 1 %-Regel versteuert,
dann gilt:
Die zusätzlich angesetzten Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro, die sich aus der 0,03 %-Regel ergeben, dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie höher sind als die Entfernungspauschale. Dieser „Mehrbetrag“ ist also steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Wichtig ist dabei der Begriff „Betriebsstätte“ – also der feste Ort, von dem aus der Selbständige sein Unternehmen führt (z.B. sein Büro). Der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“, der für Arbeitnehmer relevant ist, spielt hier keine Rolle.
Im konkreten Fall wurde das Büro des Klägers zu Recht als seine einzige Betriebsstätte angesehen. Daher greift für seine Fahrten zwischen Wohnung und diesem Büro das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG; die entsprechenden Kosten sind also nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.