Das Finanzgericht Düsseldorf musste entscheiden, wie ein Grundstück im Außenbereich für die Grundsteuer zu bewerten ist.

 

Hintergrund

In dem Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte das Finanzamt das Grundstück mit 90 EUR (Bodenrichtwert für baureifes Land) pro Quadratmeter bewertet. Es kam damit auf einen Grundsteuerwert von 91.800 EUR und erließ einen entsprechenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags.

Die Eigentümer waren damit jedoch nicht einverstanden. Sie sagten, dass ihr Grundstück im Außenbereich liegt und laut Flächennutzungsplan landwirtschaftlich genutzt werden soll. Eine Bebauung sei nicht erlaubt und deshalb müsse der niedrigere Bodenwert von 5,50 EUR pro Quadratmeter gelten.

Das Finanzamt meinte, das Grundstück werde als Garten und nicht wirklich landwirtschaftlich genutzt. Deshalb sei ein anderer Bodenwert anzusetzen – etwa 11 bis 12 EUR pro Quadratmeter.

 

Entscheidung

Das Gericht entschied zugunsten der Kläger. Maßgeblich sei nicht, wie das Grundstück aktuell tatsächlich genutzt wird, sondern wie es grundsätzlich objektiv nutzbar ist. Da das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche nutzbar ist und keine Bebauung geplant sei, gelte der niedrigere Bodenwert von 5,50 EUR pro Quadratmeter. Es handle sich um eine „besondere Fläche der Landwirtschaft“.