Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass eine Rücklage nach § 6b EStG auch dann in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten zulässig ist, wenn das Grundstück weniger als sechs Jahre im Betriebsvermögen der veräußernden Personengesellschaft war. Entscheidend ist, dass das Grundstück insgesamt mindestens sechs Jahre in einem Betriebsvermögen stand, an dem der Gesellschafter beteiligt war.
Hintergrund
Eine natürliche Person war zu 100 % Kommanditistin einer GmbH & Co. KG (Klägerin) und zugleich zu 100 % Gesellschafterin der Komplementär-GmbH.
Die Klägerin erwarb ein Grundstück von einer anderen GmbH & Co. KG, in deren Betriebsvermögen das Grundstück bereits seit mindestens 1998 gehalten wurde. In der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin bestand eine Rücklage nach § 6b EStG aus einem früheren Grundstücksverkauf. Diese Rücklage wurde auf Grund und Boden sowie Gebäude des neu erworbenen Grundstücks übertragen. Später veräußerte die Klägerin das Grundstück an einen Dritten.
Das Finanzamt meinte, die Rücklage sei unzulässig, da das Grundstück im Betriebsvermögen der Klägerin selbst weniger als sechs Jahre gehalten worden sei.
Einspruch und Vorverfahren blieben erfolglos.
Entscheidung
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Die § 6b-Rücklage in der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin ist gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Für die Begünstigung nach § 6b EStG muss das veräußerte Grundstück im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. Dabei ist nach der sog. gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise nicht nur auf die einzelne Personengesellschaft, sondern auf die Beteiligung des Gesellschafters insgesamt abzustellen.
Im Streitfall:
•
Das Grundstück war über mehr als sechs Jahre in Betriebsvermögen eingebunden: zunächst bei der veräußernden GmbH & Co. KG, anschließend bei der Klägerin.
•
Die Kommanditistin war an beiden Personengesellschaften zu 100 % beteiligt.
Damit war die Sechsjahresfrist aus Sicht der Kommanditistin erfüllt. Dass das Grundstück im Gesamthandsvermögen der Klägerin weniger als sechs Jahre stand, ist unerheblich. Die Bildung und Fortführung der § 6b-Rücklage in der Ergänzungsbilanz ist daher zulässig.