Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben. Es entschied, dass Gerichte nicht selbst über die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen bestimmen dürfen. Tarifverträge müssen von den Tarifparteien ausgehandelt werden.
Hintergrund
In vielen Tarifverträgen gibt es unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit. Wer nur gelegentlich nachts arbeitet, bekommt oft einen höheren Zuschlag als Beschäftigte, die regelmäßig in der Nachtschicht arbeiten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in zwei Fällen entschieden, dass diese Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und die niedrigeren Zuschläge nach oben angepasst werden müssen.
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Urteile nun aufgehoben. Es stellte klar, dass die Tarifautonomie ein zentraler Grundsatz ist. Diese besagt, dass Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände eigenständig Löhne und Zuschläge aushandeln dürfen, ohne dass Gerichte in diese Entscheidungen eingreifen. Zwar dürfen Gerichte Tarifverträge auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen, aber sie dürfen keine eigenen Anpassungen vornehmen. Dies ist allein Sache der Tarifparteien.
Ein wichtiger Punkt in der Entscheidung war die Frage, ob es einen sachlichen Grund für die unterschiedlichen Zuschläge gibt. Laut dem BVerfG kann ein höherer Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit gerechtfertigt sein, etwa weil diese weniger planbar ist oder eine höhere Belastung für die Beschäftigten bedeutet.
Das bedeutet: Solange sich die Tarifparteien nicht auf eine Änderung einigen, bleiben die bisherigen Nachtzuschläge bestehen. Damit stärkt das Gericht die Tarifautonomie und bestätigt, dass Löhne und Zuschläge in den Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften geregelt werden müssen.