Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, ob ein Antrag auf AdV beim Finanzgericht (FG) erforderlich war.
Hintergrund
Im zugrunde liegenden Fall erließ das Finanzamt einen geänderten Einkommensteuerbescheid, da eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nachversteuert wurde.
Die betroffenen Steuerpflichtigen legten Einspruch gegen den Bescheid ein und beantragten gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das Finanzamt lehnte den Antrag auf AdV ab, und auch der Einspruch gegen diese Ablehnung blieb erfolglos.
Daraufhin beantragten die Steuerpflichtigen den Erlass der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag aus sog. sachlichen Billigkeitsgründen. Auch dieser Antrag wurde vom Finanzamt abgelehnt. Der Fall landete schließlich vor dem BFH.
Entscheidung
Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Laut Gesetz können Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, wie z.B. Säumniszuschläge, erlassen, wenn deren Einziehung unbillig wäre. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einziehung zwar gesetzeskonform ist, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall widerspricht.
Bereits entstandene Säumniszuschläge bleiben bestehen, auch wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben oder geändert wird. Allerdings sind diese Zuschläge zu erlassen, wenn:
• die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird,
• der Steuerpflichtige alles Zumutbare unternommen hat, um eine AdV zu erreichen, und
• das Finanzamt oder das Finanzgericht die AdV zu Unrecht abgelehnt haben.
Der BFH stellte klar, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob der Steuerpflichtige nach der Ablehnung seines AdV-Antrags durch das Finanzamt auch beim Finanzgericht einen Antrag auf AdV hätte stellen müssen. Die Vorinstanz hatte pauschal angenommen, dass ein solcher Antrag immer erforderlich sei, was der BFH jedoch nicht bestätigte. Stattdessen betonte er, dass die Zumutbarkeit weiterer Schritte individuell zu prüfen ist.