Das Bundesfinanzministerium erleichtert die umsatzsteuerliche Behandlung unentgeltlich abgegebener Wärme. Künftig kann pauschal ein Wert von 3 Cent pro Kilowattstunde angesetzt werden.
Hintergrund Unternehmen müssen Umsatzsteuer nicht nur auf Verkäufe erheben, sondern auch dann, wenn sie Leistungen unentgeltlich abgeben. Das betrifft zum Beispiel Betriebe, die selbst erzeugte Wärme kostenlos an andere weitergeben – etwa an verbundene Unternehmen, Mieter oder für private Zwecke. In solchen Fällen muss für die Umsatzsteuer eine sog. Bemessungsgrundlage ermittelt werden, also ein fiktiver Wert der abgegebenen Wärme.
Bislang konnte dieser Wert häufig anhand eines bundesdurchschnittlichen Arbeitspreises für Wärme ermittelt werden, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht wurde. Diese Daten stehen jedoch nicht mehr zur Verfügung. Eine Berechnung auf dieser Grundlage ist daher nicht mehr möglich.
Neue Vereinfachungsregelung
Um Unternehmen dennoch eine einfache und praktikable Lösung zu ermöglichen, hat das Bundesministerium der Finanzen eine neue Vereinfachungsregelung eingeführt. Danach wird es aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht beanstandet, wenn die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wärmeabgabe auch bei fehlendem Fernwärmeanschluss durch einen Ansatz eines fiktiven Verkaufserlöses i. H. von 3 Cent pro Kilowattstunde ermittelt wird.
Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass Die Vereinfachung wurde direkt im Umsatzsteuer-Anwendungserlass verankert. Dort ist nun ausdrücklich geregelt, dass die unentgeltliche Wärmeabgabe aus Vereinfachungsgründen mit 3 Cent pro Kilowattstunde bemessen werden kann. Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Unternehmen können die Regelung somit auch für noch nicht abgeschlossene Besteuerungszeiträume nutzen.