Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Aufteilung eines Nachlasses zwischen Miterben grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abgezogen werden können. Das gilt insbesondere bei Streitigkeiten über die Verteilung des Nachlasses und bei Teilungsversteigerungen.
Hintergrund
Ein Erbe stritt sich mit seinem Bruder als Miterben über die Aufteilung des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörten unter anderem Wertpapiere und vermietete Wohnimmobilien.
Im Rahmen dieser Erbauseinandersetzung entstanden dem Kläger Rechtsanwaltskosten von über 100.000 Euro. Diese Kosten wollte er als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehen.
Das Finanzamt und die Vorinstanzen lehnten dies weitgehend ab, sodass der Fall vor den BFH kam.
Entscheidung
Der BFH stellt klar:
Rechtsanwaltskosten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.
Zur Verteilung gehören insbesondere:

die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§ 2042 BGB),

anwaltliche Beratung der Miterben zur Erbauseinandersetzung,

gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Streitigkeiten über die Aufteilung des Nachlasses,

Rechtsanwalts- und Gerichtskosten bei entsprechenden Verfahren.
Kosten aus Rechtsstreitigkeiten, die nicht mehr die reine Verwaltung des Nachlasses betreffen, sondern dessen Teilung und Verteilung, sind damit abzugsfähige Kosten der Nachlassverteilung.
Dies gilt auch für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung, wenn diese der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dient – auch dann, wenn die Erbengemeinschaft zuvor schon in der Verwaltungsphase war. Entscheidend ist der Bezug zur Verteilung, nicht zur laufenden Verwaltung.