Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu klären, ob nach der Übernahme eines zweiten Betriebs durch einen Einzelunternehmer ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt. Die Entscheidung ist wichtig für die Gewerbesteuer, weil sie beeinflusst, wie Einkünfte und Freibeträge zugeordnet werden. Der BFH hat das bisherige Urteil aufgehoben, weil wesentliche Feststellungen zum tatsächlichen Geschäftsmodell fehlten.
Hintergrund
Der Kläger betrieb einen Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen. Seine Mutter führte unter derselben Adresse einen Großhandel mit Rohprodukten („Schrotthandel“). Beide nutzten denselben Betriebshof mit nur einer Zufahrt.
Nach dem Tod der Mutter übernahm der Kläger auch deren Schrotthandel und führte beide Tätigkeiten weiter. Das Finanzamt ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass seit der Übernahme nur noch ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege.
Einspruch und Klage des Unternehmers gegen diese Einstufung blieben beim Finanzgericht zunächst ohne Erfolg.
Entscheidung
Der BFH hat der Klage stattgegeben und das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben.
Für die Frage, ob ein oder mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, kommt es darauf an,

ob die Tätigkeiten inhaltlich gleich oder verschieden sind,

ob sie wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell miteinander verbunden sind.
Ein Einzelunternehmer kann grundsätzlich mehrere getrennte Gewerbebetriebe haben. Üben dieselbe Person gleichartige Tätigkeiten aus, wird allerdings vermutet, dass ein einheitlicher Betrieb vorliegt – es sei denn, besondere Umstände sprechen dagegen.
Geht ein Gewerbebetrieb vollständig auf einen anderen Unternehmer über, gilt er beim bisherigen Unternehmer als beendet und beim neuen Unternehmer als neu gegründet, sofern er nicht mit einem bereits bestehenden Betrieb zusammengeführt wird.
Im konkreten Fall fehlten aber entscheidende Feststellungen dazu,

welche Metalle und Reststoffe jeweils angekauft wurden,

wie diese verarbeitet oder aufbereitet wurden (z.B. Sortieren, Zerkleinern, weitere Verarbeitung),

in welchem Zustand die Waren jeweils wieder verkauft wurden.
Ohne diese Details kann nicht sicher beurteilt werden, ob tatsächlich ein einheitlicher Betrieb vorliegt oder zwei getrennte Gewerbebetriebe. Deshalb wurde die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das den Sachverhalt nun weiter aufklären und erneut entscheiden muss.