Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden, dass Erträge aus dem Verleihen von Bitcoins über sogenannte Krypto-Lending-Plattformen als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sind. Sie gelten nicht als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und unterliegen daher dem persönlichen Einkommensteuersatz. 

 

Hintergrund

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem sogenannten Krypto-Lending von Bitcoins.

Der Prozess beim Krypto-Lending läuft das vereinfacht so ab:

  • Der Inhaber von Kryptowerten (hier: Bitcoins) stellt seine Coins auf einer speziellen Plattform zur Verfügung.
  • Andere Nutzer können diese Coins zeitweise nutzen.
  • Für diese Nutzung erhält der Inhaber eine vereinbarte Vergütung (z.B. in Form von weiteren Coins oder in Geld).
  • Die Plattform tritt als Vermittler auf und erhält für ihre Tätigkeit eine Gebühr.

Das Finanzamt behandelte die Erträge zunächst – entsprechend der Steuererklärung – als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG.

 

Der Kläger wollte dagegen erreichen, dass die Einkünfte als Erträge aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eingestuft werden. Dort sind u.a. Erträge aus „sonstigen Kapitalforderungen jeder Art“ erfasst. Das Einspruchsverfahren gegen die Einordnung als sonstige Einkünfte blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das FG Köln hat entschieden, dass die Erträge aus dem Krypto-Lending von Bitcoins als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln sind und nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

 

  • 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Gemeint sind Forderungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, also auf ein gesetzliches Zahlungsmittel (in- oder ausländische Währungen). Bitcoin verkörpert keine Forderung auf Geldund überhaupt keine Forderung gegen einen bestimmten Schuldner. Damit fehlt das zentrale Merkmal einer Kapitalforderung; die Überlassung von Bitcoins ist keine Überlassung von Kapitalvermögen.

 

Bitcoins werden als Wirtschaftsgut eingestuft (vergleichbar Fremdwährungen), sie sind aber im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG kein Kapitalvermögen.

 

Die zeitweise Überlassung von Bitcoins gegen Entgelt ist eine Leistung, die keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden kann. Sie wird daher als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG erfasst. In der Folge gilt die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, keine Abgeltungsteuer.