Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld für das 2. und die weiteren Kinder um jeweils 300 EUR. Dieser Zuschlag soll jedoch nicht bei Mehrfachadoptionen gelten.

Hintergrund

Der Kläger adoptierte die 4 Kinder, die seine Ehefrau mit in die Ehe brachte. Ihm wurde für die Betreuung Elterngeld für den 6. bis 14. Monat ab Inobhutnahme gewährt. Der Kläger war der Ansicht, dass ihm Mehrlingszuschläge von jeweils 300 EUR zustanden. Denn der Fall einer Mehrfachadoption war mit einer Mehrlingsgeburt vergleichbar. Die Gewährung des Zuschlages wurde abgelehnt.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht entschied, dass dem Kläger kein Mehrlingszuschlag für die adoptierten Kinder zusteht.

Die Anspruchsgrundlage für den Mehrlingszuschlag ist nicht auf den Fall einer Mehrfachadoption anwendbar. Eine analoge Anwendung war nicht geboten.

Hätte der Gesetzgeber den Mehrlingszuschlag auch bei Mehrfachadoptionen vorsehen wollen, hätte für eine entsprechende Regelung ausreichend Gelegenheit bestanden. Es lag zudem kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Der Mehrlingszuschlag berücksichtigt die bei Mehrlingsgeburten bestehende besondere Belastung der Eltern. Der Beginn des Zusammenlebens mit adoptierten Kindern ist zwar ebenfalls regelmäßig mit besonderen Anforderungen an die fürsorglichen Leistungen der Eltern verbunden. Ein erheblicher Unterschied liegt aber darin, dass adoptierte Kinder ein mitunter deutlich höheres Alter als Neugeborene aufweisen und der Zeitpunkt der Adoption anders planbar ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit den Kindern, die zwischen 3 und 10 Jahre alt waren, bereits mehr als 2 Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

Das Gericht ist darüber hinaus der Meinung, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat und es daher nicht den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verletzt, wenn nur für die besonderen Belastungen einer Mehrlingsgeburt ein Zuschlag vorgesehen ist.