Die einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale aus dem Jahr 2022 ist auch für Rentenbezieher einkommensteuerpflichtig. Das Sächsische FG wies entsprechende Klagen ab. Die Verfahren sind noch nicht rechtskräftig.
Hintergrund Die Energiepreispauschale wurde im Jahr 2022 als staatliche Entlastung wegen stark gestiegener Energiepreise eingeführt. Sie sollte Bürger finanziell unterstützen. Arbeitnehmer erhielten die Pauschale i. H. von 300 EUR in der Regel über ihren Arbeitgeber. Auch Selbstständige, Versorgungsempfänger und Rentenbezieher konnten die Zahlung erhalten.
Für Rentenbezieher wurde die Energiepreispauschale auf Grundlage des sog. Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes ausgezahlt. Anders als viele Rentner erwartet hatten, unterlag die Zahlung jedoch der Einkommensteuer.
Entscheidungen Das Sächsische FG wies auf die Erstveröffentlichung dreier Urteile v. 11.11.2022 hin. Hier wurde entschieden, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende rechtmäßig ist. Die Klagen der Steuerpflichtigen wurden abgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts ist die entsprechende Neuregelung im Einkommensteuergesetz verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Diesen habe er genutzt, um die Energiepreispauschale durch ihre Besteuerung sozial gerecht zu verteilen.
Das Gericht betonte, dass Rentenbezieher durch die Besteuerung nicht benachteiligt würden. Sie würden steuerlich genauso behandelt wie Arbeitnehmer, Selbstständige und Versorgungsempfänger. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes liege daher nicht vor. Gegen die Urteile wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.