Entschädigungszahlungen für Beratungsfehler, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, können als besondere Entgelte und Vorteile i. S. d. § 20 Abs. 3 EStG steuerpflichtig sein.

Hintergrund

Aufgrund eines Beratungsfehlers im Zusammenhang mit dem Erwerb von Investmentanteilen wurde der Steuerpflichtigen zum Ausgleich der aus dieser Transaktion erlittenen Verluste eine Entschädigung geleistet.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass der der Steuerpflichtigen zugeflossene Nettobetrag vollumfänglich der Einkommensteuer zu unterwerfen war. Denn unabhängig von der Bezeichnung wird jede zugeflossene Gegenleistung (Entgelte oder Vorteile) im Zusammenhang mit dem Kapitalvermögen erfasst, die Einnahmencharakter hat und an die Stelle oder neben die eigentlichen Einnahmen gem. § 20 EStG tritt. Es sollen im Zusammenwirken der Grundtatbestände der Abs. 1 und 2 mit dem Ergänzungstatbestand des Abs. 3 alle Vermögensvermehrungen erfasst werden, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalertrag oder Veräußerungsgewinn darstellen.

Maßgebliche Voraussetzung ist allerdings, dass die Vorteilszuwendung nach dem Veranlassungsprinzip, d. h. bei wertender Beurteilung des die Vorteilszuwendung auslösenden Moments, als der Erwerbssphäre zugehörig anzusehen ist.

Da die Entschädigungszahlung geleistet wurde, um die konkret erlittenen Verluste auszugleichen, hatte auch der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit einer jeweiligen Transaktion bestanden. Die Schadensersatzzahlung unterlag auch „materiellrechtlich“ dem Kapitalertragsteuerabzug.