Erbschaftsteuer kann nicht bezahlt werden: Wohnimmobilien müssen nicht verkauft werden

 

Wer die Erbschaftsteuer nur zahlen könnte, indem er geerbte Wohnimmobilien verkauft, kann eine Stundung der Steuer beantragen.

Hintergrund

Auf Antrag wird eine Stundung auf bis zu 10 Jahren gewährt, soweit der Erwerber die Steuer nur aufbringen kann, indem er seine bewohnte Immobilie veräußert.

Von der bisherigen Stundungsregelung wurden nur Grundstücke erfasst, die

  • im Kaufzeitpunkt zu Wohnzwecken vermietet waren und
  • die Voraussetzungen der entsprechenden Steuerbefreiungsvorschrift erfüllten.

 

Das ändert sich

Mit den Änderungen soll die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet werden, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird.

Insbesondere erfasst die neue Regelung nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird.

Ebenfalls erfasst werden nun alle Fälle der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, unabhängig von der Grundstücksart, z.B. eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Mietwohngrundstück).

Für Grundbesitz in Drittstaaten kann die Stundung nur gewährt werden, wenn in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sowie die Möglichkeit der Beitreibung entsprechender steuerlicher Forderungen sichergestellt ist. Wenn der Informationsaustausch oder die Beitreibung in dem Drittstaat nicht mehr sichergestellt ist, endet die Stundung unmittelbar. Diesbezüglich soll das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zukünftig eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der Staaten veröffentlichen, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Inkrafttreten

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.