Eine wachsende Zahl von Gerichtsentscheidungen stellt die EU-beihilferechtliche Zulässigkeit der Corona-Wirtschaftshilfen in Frage. Das BMWE beschwichtigt – doch die Rechtsprechung zieht weiter an. Im Folgenden finden Sie FAQ für die Praxis.
Warum dieses FAQ?
Das EU-Beihilferecht hat sich in den vergangenen Monaten zu einem der drängendsten Themen bei den Corona-Wirtschaftshilfen entwickelt. Was als Einzelfallentscheidung des OVG Münster begann, hat sich zu einer Rechtsprechungslinie verdichtet, die mittlerweile mehrere Gerichte und Hilfsprogramme erfasst.
Vergangene Woche hat die Steuerberaterkammer Köln ein Rundschreiben veröffentlicht, das auf einer Einschätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) basiert. Der Tenor: Alles im Griff, keine flächendeckenden Rückforderungen zu befürchten. Dieses FAQ ordnet die aktuelle Lage ein und gibt Ihnen die Informationen, die Sie für die Beratung Ihrer Mandanten benötigen.
Worum geht es beim EU-Beihilferecht und den Corona-Hilfen?
Die Corona-Wirtschaftshilfen – Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfe, Neustarthilfen – sind staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Sie durften nur gewährt werden, weil die EU-Kommission im Rahmen des sogenannten Befristeten Rahmens (Temporary Framework) Ausnahmen vom grundsätzlichen Beihilfeverbot zugelassen hatte.
Die Kommission genehmigte die sog. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 mit einer klaren Zweckbindung: Es sollten Liquiditätsengpässe von Unternehmen behoben und ihre Existenzfähigkeit gesichert werden. Die zentrale Frage lautet nun: Entsprachen die deutschen Hilfsprogramme tatsächlich dieser engen Zweckbindung – oder waren sie in Wahrheit pauschale Umsatzausfallkompensationen, die von der Genehmigung nicht gedeckt waren?
Welche Gerichtsentscheidungen sind relevant?
Den Anfang machte das OVG Münster mit Beschluss v. 1.7.2025, 4 A 2468/24, zur Überbrückungshilfe IV. Dieses Verfahren war zwar durch ein chaotisches Antragsverfahren geprägt, in dem der Steuerberater über ein Jahr lang nicht auf das Portal zugreifen konnte und danach untätig blieb
Die eigentliche Sprengkraft lag aber in einer grundsätzlichen Feststellung zum EU-Beihilferecht: Das OVG stellte fest, dass jede Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV nach dem 30.6.2022 gegen EU-Recht verstößt – es sei denn, der Antragsteller hatte bis zu diesem Stichtag bereits einen „sicheren Rechtsanspruch“ erworben. Hintergrund ist, dass der Befristete Rahmen der EU-Kommission und die darauf gestützte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 an diesem Tag ausliefen. Selbst eine vorläufige Bewilligung „dem Grunde nach“ im Juni 2022 schütze nicht automatisch vor dieser Rechtsfolge.
Wenige Wochen später folgte das Urteil des OVG Münster v. 25.8.2025, 4 A 1555/23, zur November- und Dezemberhilfe. Hier verschob sich der Fokus: Das Gericht stellte fest, dass die Gewährung gegen EU-Beihilferecht verstoßen kann, wenn die bewilligte Summe deutlich über dem zur Liquiditätssicherung Erforderlichen liegt. Im konkreten Fall hatte ein Ticketweiterverkäufer bei Gesamtkosten von nur rund 2.700 EUR eine Novemberhilfe von über 200.000 EUR erhalten – ein eklatantes Missverhältnis, das nach Auffassung des Gerichts die von der EU-Kommission genehmigte Zweckbindung sprengte.
Danach folgten drei Urteile des VG Köln, die deutlich weiter gehen:
VG Köln, Urteil v. 5.11.2025, 16 K 3532/23, – Coronahilfe Profisport: Das Gericht stellte fest, dass die Verwaltungspraxis zur Coronahilfe Profisport 2021 „insgesamt rechtswidrig“ sei, weil die eigentlichen Fördervoraussetzungen – Liquiditätsengpass oder Existenzgefährdung – im Antragsverfahren überhaupt nicht geprüft wurden. Stattdessen erfolgte eine pauschale Gewinnkompensation.
VG Köln, Urteile v. 5.12.2025 ( 16 K 717/24 und 16 K 3014/24) – Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfen: Diese Urteile stellen die Rechtmäßigkeit der Programme grundsätzlich in Frage. Die Kernaussage: Beide Programme verstoßen von Anfang an gegen EU-Beihilferecht, weil es sich um pauschale Umsatzausfallkompensationen handelt, statt um die genehmigte Liquiditätshilfe. Die gleiche rechtliche Konstruktion lag auch den Überbrückungshilfen I bis III Plus zugrunde.
OVG Münster, Beschluss v. 17.12.2025, 4 E 110/25, – Neustarthilfe: Das Gericht setzte seine strenge beihilferechtliche Linie fort und stellte fest, dass die Neustarthilfe nicht mehr ohne Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV endgültig gewährt werden könne.
OVG Münster, Beschluss v. 10.2.2026, 4 A 2193/24: Das OVG präzisierte die bereits im Juli 2025 begründete Linie zum Stichtag 30.6.2022 und stellte klar, dass nach Ablauf der Bundesregelungen eine Bewilligung nur noch erfolgen kann, wenn der Beihilfeempfänger bis dahin einen „sicheren Rechtsanspruch“ erworben hatte.
Die Urteile des VG Köln v. 5.12.2025 reihen sich in die mit dem OVG-Münster-Beschluss vom 1.7.2025 begründete und seither konsequent fortgesetzte Rechtsprechungslinie zur beihilferechtlichen Unvereinbarkeit der Corona-Hilfsprogramme ein.
Erste Verfahren sollen wohl zum Bundesverwaltungsgericht in die Revision geführt werden. Ob diese erfolgreich sein werden, ist offen.