Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert in aktueller Initiative die Anschaffung gewerblich genutzter sog. E-Lastenfahrrädern & Co.

Hintergrund

Nach der Richtlinie für die Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr (sog. E-Lastenfahrrad-Richtlinie) ist eine Förderung der Anschaffung gewerblich genutzter sog. E-Lastenfahrräder & Co. begünstigt.

Antragsberechtigt sind,

  • private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige),
  • Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Hochschulen).

Nicht antragsberechtigt sind hingegen Gebietskörperschaften (Kommunen, Stadt- und Landkreise) sowie deren Einrichtungen (z.B. kommunale Eigenbetriebe) und Vereine.

BAFA-Förderprogramm

Förderfähig ist die Anschaffung von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E-Lastenfahrräder/-pedelecs) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen. Ein fahrradgebundener Lastenverkehr nach der sog. E-Lastenfahrrad-Richtlinie ist hierbei gegeben, wenn mit einem geförderten E-Lastenfahrrad Güter transportiert werden.

Förderfähige E-Lastenfahrräder & Co. müssen aufgrund ihrer Bauart und Konstruktion folgende Anforderungen erfüllen. Sie müssen:

  • Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind,
  • mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad,
  • ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 kg aufweisen.

Sie müssen serienmäßig hergestellt und fabrikneu sein.

Begünstigte Antriebsunterstützung von E-Lastenfahrrädern & Co.

Die Nenndauerleistung der elektrischen Antriebsunterstützung darf höchstens 250 Watt aufweisen, muss fortschreitend verringert und beim Erreichen von 25 km/h (oder früher) sowie beim Aussetzen des Tretens in die Pedale unterbrochen werden.

Nicht förderfähig sind S-Lasten-Pedelecs, die mit Tretunterstützung bis zu 45 km/h erreichen, sowie E-Bikes mit einem rein elektrischen Antrieb, welcher ohne Tretunterstützung auf über 6 km/h beschleunigt.

Ebenfalls nicht förderfähig sind E-Lastenfahrräder und -anhänger, die:

 

  • für den Personentransport konzipiert sind (z.B. Rikschas),
  • für private Einsatzzwecke (z.B. Einkäufe, Arbeitswege) angeschafft werden,
  • als Verkaufsstand bzw. für Verkaufsaufbauten (z.B. Getränkeverkauf) oder als dauerhafter Werbe- bzw. Informationsstand genutzt werden,
  • geleast oder durch Mietkauf angeschafft werden,
  • für Sharing-Zwecke angeschafft werden,
  • gebraucht erworben werden oder mit überwiegend gebrauchten Bauteilen ausgestattet sind,
  • mit einem Elektromotor nachgerüstet werden,
  • nicht fabrikneu sind

 

Förderung durch BAFA-Zuschuss

Die Förderung gewerblich genutzter E-Lastenfahrräder & Co. wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Förderfähig sind hierbei 25 % der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 EUR pro E-Lastenfahrrad & Co.

Es besteht Antragspflicht. Der Antrag ist insoweit über das Online-Antragsportal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen, das ab Inkrafttreten der E-Lastenfahrrad-Richtlinie ab dem 1. Oktober 2024 auf der Webseite der BAFA aufgerufen werden kann.