Die Finanzverwaltung informiert zum Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026.
Hintergrund
Zum 1.1.2026 wird das Verfahren zur steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzug grundlegend vereinfacht. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Versicherungen zu reduzieren und Papierbescheinigungen abzulösen.
Neues Verfahren ab 2026
Das Bundesministerium der Finanzen informiert zu dem neuen elektronischen Datenaustausch zwischen den privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern. Künftig übermitteln die Versicherungen die relevanten
Beitragsdaten – insbesondere die Art und Höhe der Beiträge für das Folgejahr – bis zum 20. November elektronisch an das BZSt. Aus diesen Daten werden entsprechende Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet und dem Arbeitgeber im Rahmen des bestehenden ELStAM-Verfahrens zum Abruf bereitgestellt.
Damit entfällt ab 2026 grundsätzlich die Pflicht der Arbeitnehmer, ihrem Arbeitgeber Papierbescheinigungen der privaten Kranken- oder Pflegeversicherung vorzulegen. Auch die sog. Mindestvorsorgepauschale kommt nicht mehr zur Anwendung. Die elektronisch übermittelten Beiträge werden beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und bilden zugleich die Grundlage für die Steuerfreiheit eines Arbeitgeberzuschusses.
Wichtig ist: Finanzämter können diese elektronisch übermittelten Daten nicht ändern. Bei Unstimmigkeiten müssen sich Arbeitnehmer direkt an ihren Arbeitgeber oder das Versicherungsunternehmen wenden. Zudem kann der Versicherungsnehmer der Datenübermittlung widersprechen – mit der Folge, dass die Beiträge steuerlich nicht im Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
In bestimmten Ausnahmefällen, etwa bei ausländischen Versicherungen, können Arbeitnehmer mit dem „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ mit der Anlage „Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen“ einen Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. Das verpflichtet dann aber zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.