Kommt es insolvenzbedingt zu einem Ausfall einer privaten Darlehensforderung, stellt sich die Frage, ob dies zu einem Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Jedenfalls ist von einem endgültigen Ausfall der Kapitalforderung auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.

Hintergrund                 

X gewährte im Jahr 2010 ein verzinsliches Darlehen. Ab August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde im August 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. X meldete seine noch offene Forderung zur Insolvenztabelle an. Im Oktober 2012 zeigte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. Die Masseunzulänglichkeit dauerte während des Insolvenzverfahrens an. Im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse schließlich eingestellt.

X machte für das Jahr 2012 den Ausfall seiner Darlehensforderung als Verlust bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, was das Finanzamt ablehnte.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Verlust war aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Jahr 2012 zu berücksichtigen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück. Der Forderungsausfall ist im Jahr 2012 zu berücksichtigen.

Die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund eines endgültig feststehenden Forderungsausfalls ist zu berücksichtigen. Ausnahmsweise kann der Verlust auch schon früher entstanden sein, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Rückzahlungen zu rechnen ist und ausreichende objektive Anhaltspunkte für eine Uneinbringlichkeit der Forderung vorliegen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür i. d. R. nicht aus. Anders ist es, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder „aus anderen Gründen“ feststeht, dass nicht mehr mit einer wesentlichen Änderung des Verlusts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu rechnen ist.

Mit der Anzeige ändert sich die Zielrichtung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter bleibt zwar zur Verwaltung und Verwertung der Masse verpflichtet. Das Insolvenzverfahren wird jedoch fortan mit dem Ziel fortgesetzt, die noch vorhandene Restmasse im Interesse der Massegläubiger zu verwerten. Im Zeitpunkt der angezeigten Masseunzulänglichkeit steht deshalb mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass auf die Forderungen der Insolvenzgläubiger keine Zahlungen mehr erfolgen werden und damit nicht mehr mit einer Änderung des Verlusts zu rechnen ist. Damit lagen im vorliegenden Fall ausreichende objektive Anhaltspunkte für die Uneinbringlichkeit der Forderung des X vor.

Dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei Massebesserung wieder in das „normale“ Insolvenzverfahren zurückzukehren, steht der Uneinbringlichkeit nicht entgegen. Denn dies ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der angezeigten Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse objektiv nicht ausreichend ist, um alle Massegläubiger voll zu befriedigen, so dass eine auch nur anteilige Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht mehr zu erwarten ist.

Bei der ausgefallenen Darlehensforderung handelt es sich auch nicht um eine sonstige Masseverbindlichkeit, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch Aussicht auf Befriedigung nach Maßgabe des Rangverhältnisses hatte. Auch liegt kein Fall eines bei Insolvenzeröffnung abgeschlossenen, aber beidseits noch nicht erfüllten Schuldverhältnisses vor. Denn X hatte bereits vor Insolvenzeröffnung die Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer ausgezahlt und seine vertragliche Verpflichtung daher vollständig erfüllt. Er besaß deshalb einen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch auf Rückzahlung, der für die Dauer der Masseunzulänglichkeit von einer Teilnahme an der Verwertung der Restmasse ausgeschlossen war.