Im Rahmen der Gebäude-AfA wird eine Ausnahmeregelung aufgehoben, gleichzeitig aber auch der AfA-Satz bei der linearen Abschreibung angehoben.

ACHTUNG: Das Gesetz ist in Planung, Verkündung noch offen.

Hintergrund

In begründeten Ausnahmefällen kann die Gebäude-Abschreibung – abweichend zu dem typisierten AfA-Satz – nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden.

Das ändert sich

Diese Ausnahmeregelung soll aufgehoben werden, um Bürokratieaufwand zu vermindern und Ungleichbehandlungen zu vermeiden.

Laut der Übergangsregelung ist jedoch die AfA weiterhin nach der kürzeren Nutzungsdauer möglich, soweit diese zulässigerweise bereits für das Kalenderjahr 2022 oder das vor 1.1.2023 endende Wirtschaftsjahr vorgenommen wurde.

Darüber hinaus soll der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude von 2 % auf 3 % angehoben werden. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren habe aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese werde regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen.