Die Reform des Geldwäschegesetzes und Änderungen bei den Regelungen zum Transparenzregister bringen u.U. neue Sorgfalts- und Meldepflichten mit sich. Steuerberater und Mandanten müssen einiges wissen und beachten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.  

Steuerberater als Verpflichtete

Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gehören zum Personenkreis der Verpflichteten i. S. d. Geldwäschegesetzes. Dies gilt für Steuerberater unverändert. Neu einbezogen wurden die in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Vereine. Darüber hinaus wurde der Kreis der Verpflichteten aus dem Finanz- und Nichtfinanzbereich neu definiert.

Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen

Steuerberater müssen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) alle Verdachtsmeldungen für Geldwäsche übermitteln. Der FIU sind Meldungen grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Hierzu stellt die FIU den Verpflichteten die Webanwendung „goAML“ als Meldeportal zur Verfügung. Steuerberater können nach einmaliger Registrierung und anschließender Prüfung und Bestätigung durch die FIU auf verschlüsseltem Weg Meldungen abgeben und mit der FIU über eine in goAML integrierte Mailbox kommunizieren. Das amtliche Meldeformular mit dazugehörigem Merkblatt ist im Internet abrufbar.

Transparenzregister: Meldepflichten für Steuerberater und deren Mandanten

Der Bundesanzeiger-Verlag führt das sog. Transparenzregister (www.transparenzregister.de). Ziel dieser Einrichtung ist die Veröffentlichung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte von nahezu allen juristischen Personen, Vermögensmassen und weiteren Rechtsgestaltungen, u. a. auch von Stiftungen und Trusts.

Die Regelungen zum Transparenzregister wurden durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zum 1.8.2021 umfassend überarbeitet und an geltendes EU-Recht angepasst. Zentraler Reformpunkt ist die Umwandlung des Transparenzregisters vom Auffangregister zum Vollregister. Zudem wurde der Katalog der meldepflichtigen Tatbestände erweitert. Seit dem 1.8.2021 sind auch sog. Share Deals, also Anteilsvereinigungen meldepflichtig. Nach der vom Bundesverwaltungsamt vertretenen Auffassung besteht außerdem bereits bei einer Verhinderungsbeherrschung (jeweils 50-prozentige Gesellschaftsanteile bei 2 Gesellschaftern) oder einer Sperrminorität eine Meldepflicht zum Transparenzregister.

Zum 1.8.2021 ist die Mitteilungsfiktion entfallen. D. h., dass eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nicht mehr dadurch entfällt, dass Angaben über den/die wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Unternehmensregister) entnommen werden können.

Datenübermittlung an das Transparenzregister

Meldungen an das Transparenzregister können ausschließlich elektronisch übermittelt werden (www.transparenzregister.de). Das Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger Verlag verwaltet. Voraussetzung dafür ist eine Registrierung.

Bußgelder und Sanktionen

Einfache Verstöße gegen die Meldepflichten können mit einer Geldbuße bis zu 150.000 EUR, bei leichtfertiger Begehung mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Für besonders schwerwiegende Fälle reicht der Bußgeldkatalog bis 5 Mio. EUR oder 10 % vom Gesamtumsatz der juristischen Person oder der Personenvereinigung, die ihre Meldepflichten verletzt hat.