Grundsteuer: Niedrigerer Grundstückswert kann nachgewiesen werden
Nach dem sog. Bundesmodell wird der Grundsteuerwert anhand von Pauschalen berechnet. Neu eingeführt wird jetzt die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.
Hintergrund
Der BFH hat in 2 Verfahren entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Der festgestellte Grundsteuerwert darf danach den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert nicht um 40 % oder mehr übersteigen.
Das ändert sich
Gesetzlich wird nun geregelt, dass in solchen Fällen der niedrigere gemeine Wert anzusetzen ist. Hier kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis herangezogen werden.
Inkrafttreten
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.