Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass das Hamburgische Grundsteuergesetz verfassungsgemäß ist. Die Entscheidungsgründe wurden veröffentlicht.
Hintergrund
Seit dem 1. Januar 2025 gilt aufgrund der großen Grundsteuerreform in Deutschland eine neue Berechnung der Grundsteuer. Dabei konnten die Bundesländer selbst entscheiden, ob sie das sogenannte Bundesmodell übernehmen oder eigene Regelungen einführen. Einige Länder – darunter auch Hamburg – haben sich für ein eigenes Modell entschieden.
Das Finanzgericht in Hamburg musste sich nun mit der Frage befassen, ob das gewählte Modell gegen das Grundgesetz verstößt. Es ging es um die Frage, ob die Erhebung der Grundsteuer nach dem sogenannten Flächenmodell – also unabhängig vom Wert des Grundstücks – zulässig ist.
Entscheidung
Das Gericht bestätigte, dass die Grundsteuer in Hamburg im Hinblick auf die Bewertungsebene verfassungsgemäß ist. Es ist nach Auffassung des Gerichts zulässig, dass sie wertunabhängig nach Grundbesitzflächen (Flächenmodell) bemessen wird.
Nach Ansicht des Gerichts darf der Gesetzgeber das bloße Innehaben von Grundbesitz als Anknüpfungspunkt für die Steuer wählen. Grundstücks- und Gebäudeflächen seien grundsätzlich geeignet, um die Steuerlast gleichheitsgerecht zu verteilen. Auch eine stärkere Belastung von Gebäudeflächen – im Hamburger Modell mit dem Faktor 12,5 – sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus könne die Grundsteuer auch durch die Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Infrastruktur gerechtfertigt werden. Gerade in einem Stadtstaat wie Hamburg sei es sachgerecht, die Steuer auf diese Weise zu erheben. Dass dabei nicht auf den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks abgestellt wird, sei ebenfalls zulässig. Das Gericht betonte zudem, dass es keine Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Überbesteuerung gebe, da diese durch bestehende Regelungen wie Steuererlassmöglichkeiten vermieden werden könne.
Das Finanzgericht Hamburg stuft das Hamburgische Grundsteuergesetz sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht als verfassungsgemäß ein. Da keine eindeutige Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde, legte das Finanzgericht Hamburg den Fall nicht dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Klage wurde abgewiesen.