Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden, dass bei schweren Mängeln in der Kassenführung eines Buffet-Restaurants die Finanzverwaltung die Gewinne schätzen darf. Für Buffet-Restaurants sind dabei die üblichen amtlichen Richtsätze für Gaststätten nicht geeignet. Schätzungen müssen aber immer wirtschaftlich nachvollziehbar, plausibel und verhältnismäßig sein.
Hintergrund
Die Klägerin betrieb eine Gaststätte mit asiatischem Speisenangebot. Die Speisen wurden neben dem Angebot von Einzelspeisen in einer Speisekarte auch in Buffet-Form („all-you-can-eat“) angeboten.
Für die Streitjahre erklärte die Klägerin im Rahmen der eingereichten Umsatzsteuererklärungen Umsätze mit Steuersätzen zu 19 % und 7 %. Nachfolgend wurde ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegenüber der Klägerin eingeleitet.
Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Buchführung der Klägerin nicht als Grundlage für die Besteuerung geeignet ist. Es nahm daher Hinzuschätzungen bei den ertragsteuerlichen Gewinnen vor.
Die Klägerin konnte für die Streitjahre nur teilweise Tagesabschlussbelege der elektronischen Kasse (sogenannte Z-Bons) vorlegen. Vollständige, nachvollziehbare Kassenberichte oder andere Kassenaufzeichnungen wurden nicht eingereicht.
Das Einspruchsverfahren gegen die Hinzuschätzungen blieb erfolglos, sodass die Sache vor dem Finanzgericht Köln landete.
Entscheidung
Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Das FG Köln bestätigte grundsätzlich die Schätzungsbefugnis des Finanzamts:
• Bei fehlenden oder unvollständigen Z-Bons liegt ein wesentlicher formeller Mangel der Kassenführung vor.
• Dadurch ist die Vollständigkeit der Bareinnahmen nicht mehr gewährleistet.
• In diesem Fall darf – und muss – das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Je gravierender die Mängel, desto gröber darf das Schätzungsverfahren sein. Sind die erklärten Ergebnisse trotz Mängeln nachweislich sachlich richtig, darf allerdings keine Schätzung erfolgen.
Die Schätzung muss schlüssig und wirtschaftlich möglich sein, sowie ein nachvollziehbares Verhältnis zu erklärten und nicht erklärten Einnahmen aufweisen.
Für Buffet-Restaurants mit „All-you-can-eat“-Konzept gilt:
• Die üblichen Richtsätze für „normale“ Gaststätten dürfen nicht angewandt werden.
• Eine Ausbeutekalkulation (Einkauf vs. Verkauf) ist bei pauschalen Buffetpreisen, die nach Tageszeit und Alter der Gäste gestaffelt sind, regelmäßig nicht praktikabel.
Die Finanzverwaltung muss daher andere, zum Geschäftsmodell passende Schätzungsmethoden wählen, bleibt aber bei schweren Kassenmängeln grundsätzlich zur Hinzuschätzung befugt.