Ein Wohnmobil kann grundsätzlich als Unterkunft am Beschäftigungsort anerkannt werden. Verbleibt es jedoch nicht dauerhaft am Beschäftigungsort, scheidet der Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung aus.
Hintergrund
Der Steuerpflichtige wollte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten ansetzen. Als doppelten Haushalt gab er sein Wohnmobil an.
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Die Begründung: Ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes.
Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied nun, dass das Finanzamt die streitigen Aufwendungen zurecht nicht als Werbungskosten anerkannte.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Der Begriff des „Wohnens“ ist hierbei weit auszulegen und umfasst jede irgendwie geartete Unterkunft, in der der Arbeitnehmer wohnen kann und von der er sich zur Arbeit begibt.
Demzufolge sei auch ein Wohnmobil grundsätzlich für ein „Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“ geeignet. Ausschlaggebend sei allerdings, dass das Wohnmobil nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte bleibt, sondern eben „mobil“ ist. Damit ist das Kriterium, dass die Zweitwohnung dauerhaft und räumlich getrennt vom Haupthausstand am Beschäftigungsort sein muss, nicht erfüllt.