Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Haftungsbescheid wegen nicht abgeführter Kapitalertragsteuer ins Leere geht, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall war die Verjährung eingetreten, da die Voraussetzungen für eine Hemmung der Festsetzungsfrist nicht vorlagen.
Hintergrund
Ein Berufsverband, der neben seinem steuerbefreiten Bereich auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt, wurde vom Finanzamt aufgefordert, eine Steueranmeldung zur Kapitalertragsteuer (KapESt) für die Streitjahre einzureichen. Nachdem der Verband dieser Aufforderung nachkam, erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid, da die KapESt nicht abgeführt worden war. Der Verband wurde als sogenannter Entrichtungsschuldner in Anspruch genommen, da er seiner Verpflichtung zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der KapESt nicht nachgekommen war.
Nach erfolglosem Einspruch erhob der Verband Klage gegen den Haftungsbescheid, die ebenfalls abgewiesen wurde. Der Fall landete schließlich vor dem BFH.

Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Klägers zurück und stellte fest, dass der Haftungsbescheid ins Leere ging, da die Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer der Streitjahre bereits abgelaufen war.

Die Festsetzungsfrist für die KapESt beträgt grundsätzlich vier Jahre. Eine Verlängerung auf zehn Jahre wegen Steuerhinterziehung war im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Im Streitfall hätte eine Hemmung der Festsetzungsfrist vorausgesetzt, dass die Frist auch gegenüber dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als fiktivem Entrichtungsschuldner gehemmt wurde. Dies war jedoch nicht der Fall. Weder das Einspruchs- noch das Klageverfahren gegen den Haftungsbescheid führten zu einer Hemmung der Festsetzungsfrist. Die Hemmung ist auf den angefochtenen Bescheid und die Person des Anfechtenden beschränkt.
Der BFH stellte klar, dass der Haftungsbescheid gegen den Berufsverband als Träger des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gerichtet war. Der Verband wurde in dieser Eigenschaft als Steuersubjekt angesehen, da dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine eigene rechtliche Organisationsform fehlte.
Dennoch bestand kein Haftungsanspruch, da die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war.